Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

nachweise, die von der Pflicht, zweimal 
wöchentlich an das Kaiserliche Statistische 
Amt in Berlin Meldung zu erstatten, 
durch die Landeszentralbehörde befreit 
sind, keine Anwendung. 
Die nicht gewerbsmäßig betriebenen Ar- 
beitsnachweise sind außerdem verpflichtet, 
auf Ansuchen der gemeindlichen usw. Ar- 
beitsnachweise und der Landes= und Pro- 
vinzial -Arbeitsnachweisverbände weitere 
Aufschlüsse zu erteilen, soweit diese ver- 
langt werden, um einen genaueren Aber- 
blick über die Lage des Arbeitsmarktes 
zu erhalten. Gleiche Ausschlüsse sind von 
den Arbeitsnachweis= und Zentralaus- 
kunftsstellen den Landes= und Provin- 
zial-Arbeitsnachweisverbänden auf deren 
Ansuchen zu erteilen. 
Zuwiderhandlungen werden mit Gefäng- 
nis bis zu einem Jahre, bei Vorliegen 
mildernder Umstände mit Geldstrafe bis 
zu 1500 Mark bestraft. 
Der kommandierende General: 
Frhr. von Gayl. 
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