Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

aufsichtsbeamten über die Notwendigkeit, unter 
Angabe der abzugebenden Menge.! 
4. Der Verkauf von vergälltem (denaturiertem) 
Spiritus. 
5. Der Verkauf zum Versande an Kriegsteilnehmer, 
wenn der Verkäufer den Brantwein in Feld- 
postsendungen verpackt und zur Beförderung mit 
der Feldpost aufgibt, ohne ihn zuvor dem Käufer 
auszuhändigen. 
In den Fällen zu 2 und 3 hat der Verkäufer 
die abgegebene Menge auf der Bescheinigung zu 
vermerken. Jede Bescheinigung hat nur 14 Tage 
Giltigkeit. 
Zuwiderhaudlungen gegen diese Verordnung 
werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre 
bestrast. 
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 
13. Februar 1915 (Samstag) in Kraft. 
Der kommandierende General: 
Freiherr von Gayl, 
General der Infanterie. 
13
	        
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