Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Stellvertretendes Müns ½. 
Generalhommando. Münster, den 20. Febr. 1915 
Abt. Ib. Nr. 5001. 
Bekanntmachung. 
Durch Ziffer II meiner Verfügung vom 9. Februar 
1915 — Ib Nr. 3843 — wird der „Verkauf von Trink- 
brauntwein jeder Art und jeder Preislage, sowie von 
Weingeist und Sprit“ verboten. Der Zusatz: „also 
auch der Verkauf von Num, Kognak, Arrak, Likör und 
dergl.“ sollte klarstellen, daß auch diese Sorten als 
Trinkbranntwein zu rechnen seien. An manchen Stellen 
hat dieser Zusatz indessen zu der Auslegung Anlaß ge- 
geben, daß der Ausschank dieser Spirituosen jederzeit 
erlaubt und nur der Ausschank von gewöhnlichem Trink- 
branntwein zu den angegebenen Zeiten verboten sei. 
Wenn auch der Zusammenhang und der Wortlaut 
der Bekanntmachung eine solche Auslegung ohne weiteres 
als unzutreffend erkennen lassen, so gebe ich, um allen 
Irrtümern vorzubengen, hiermit ausdrücklich und unter 
Hinweis auf § 9b des Gesetzes über den Belagerungs- 
zustand vom 4. 6. 1851 bekannt: 
„Das Verbot unter 1 meiner Bekanntmachung 
bezieht sich auf den Ausschank von Trink- 
brauntwein jeder Art und jeder Preislage, 
sowie von Weingeist und Sprit, also auch auf 
den Ausschank von Rum, Kognak, Arrak. Likör 
und dergl.“ 
Der kommandierende General: 
Frhr. von Gayl. 
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