Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Stellvertretendes 
Generalhommando. 
Abt. Ib. K Nr. 53138. 
Bekanntmachung. 
Durch Allerhöchste Verordnung vom 16. Dezember 
1914 ist die Paßpflicht für das ganze Reichsgebiet 
einheitlich geregelt worden. Dadurch treten wit dem 
31. Dezember 1914 die diesseitigen Verordnungen 
über das Paßwesen vom 30.Oktober 1914(1b Nr. 17754) 
und 15. November 1914 (lb Nr. 25794) außer Kraft. 
Es gelten statt dessen vom 1. Januar 1915 ab 
folgende Bestimmungen: 
A. Personenverkehr im allgemeinen. 
1. Jeder Ausländer, der sich im Gebiet des Deutschen 
Reiches aufhält, ist verpflichtct, sich durch einen 
Paß über seine Person auszuweisen; eines Passes 
bedürfen jedoch die bereits im Inland beschäftigten 
ausländischen Arbeiter nicht, wenn und so lange 
sic im Besitz der von der Deutschen Arbeiter- 
zentrale ausgestellten gültigen Inlands-Legiti- 
mationskarten sind.“) 
Jeder Deutsche oder Ausländer, der die Grenze 
von oder nach Holland überschreiten will, ist ver- 
pflichtet, sich durch einen Paß über seine Person 
auszuweisen. 
2. Der Paß muß mit einer Personalbeschreibung und 
mit einer Photographie des Paßinhabers aus 
neuest Zeit. mit dessen eigenhändiger Unterschrift 
Münster, den 31. Tez. 1914. 
*) Vgl. Bekanntmachung vom 13. Februar 1915. 
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