Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

Konsulat mit dem Antrag auf Erteilung 
eines Dauersichtvermerks (Dauervisa) vor- 
egen. 
Hierbei ist der Machweis zu erbringen, daß 
und wo der Paßinhaber eine feste Berufs- 
tätigkeit ausübtoder ausüben wird; Industrie- 
arbeiter haben eine polizeilich beglaubigte 
Bescheinigung des Arbeitgebers über das 
Arbeitsverhältnis und dessen voraussichtliche 
Dauer beizubringen. 
Soll sich die Berufstätigkeit auf mehr als 
einen Ort erstrecken, wie möglicherweise bei 
Arzten, Geistlichen, Landleuten, so ist auf 
tunlichste Beschränkung der Zahl dieser Orte 
Bedacht zu nehmen. Hierbei kann der Um- 
fang der seither geübten Tätigkeit als Maß- 
stab dienen. 
3. Das Konsulat zieht Erkundigungen über 
die Person des Paßinhabers, insbesondere 
über dessen Zuverlässigkeit ein, und fragt 
beim zuständigen Grenzschutzkommando an, 
ob gegen die beantragte Erteilung des Sicht- 
vermerks (2) Bedenken obwalten. 
Das Grenzschutzkommando veranlaßt nach 
seinem Ermessen ebenfalls Ermittelungen über 
den Paßinhaber, namentlich über dessen beruf- 
liche Tätigkeit (Ziff. 2 Abs. 3), bei einem 
Arbeitsverhältnis durch Erkundigungen beim 
Arbeitgeber und teilt, wenn es keine Be- 
denken hat, dem Konsulat mit, 
wo sich der Paßinhaber die erforderliche 
militärische Durchlaßkarte (4) ausstellen 
und aushändigen lassen kann, 
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