Bewohner, Dienstboten, ländliche und gewerbliche
Arbeiter) genügt an Stelle des Passes ein Ans-
weis der Ortspolizeibehörde. Dieser Ausweis
muß eine Personalbeschreibung des Inhabers, seine
eigenhändige Unterschrift, seine Photographie aus
neuester Zeit und den Stempel der # Ortspolizei-
behörde, halb auf dem Bild, und halb auf dem
Papier des Ausweises, tragen und von der Orts-
polizeibehörde unterschrieben sein.
C. Kraftfahrzeugverkehr.
Das Überschreiten der Grenze nach oder von Hol-
land im Kraftfahrzeug ist nur mit jebesmaliger
Genehmigung des stellvertretenden Generalkomman-
dos des VII. Armeekorps zulässig.
Dieser Genehmigung bedarf es nicht, wenn die
Insassen und Führer des Kraftwagens mit der
unverdächtigen unterschriebenen und abgestempelten
Genehmigung zum Überschreiten der Grenze seitens
einer Immediatstelle (Reichskanzler, Ministerien,
Generalstab, stellvertr. Generalstab, Admiralstab,
Oberste Heeresleitung, Armee-Oberkommandos,
Marinestationen, Generalkommandos und stellvertr.
Generalkommandos) versehen sind.
Innerhalb des Grenzgebiets, d. i. das Gebiet
zwischen der deutsch-holländischen Grenze und der
Eisenbahn Salzbergen — Rheine — Dorsten, Lauf
der Lippe bis zur Mündung in den Rhein, sowie
die Kreise, Cleve, Mörs, Geldern, Crefeld (Stadt
und Land) ist der Kraftsahrzeugverkehr nur unter
folgenden Bedingungen gestattet:
a) alle Insassen von Kraftfahrzeugen, auch die
Führer müssen einen von der Polizeibehörde
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