Arbeiter der übrigen feindlichen, d. h. der
mit dem deutschen Neiche oder seinen
Verbündeten im Kriegs zustand befind-
lichen Mationen. Die Bestimmung lautet:
„Der Abergang in eine neue Arbeits-
stelle ist nur unter Beachtung der für die
Umschreibung der Arbeiter-Legitimations-
karte geltenden Vorschriften zulässig und,
wenn die Arbeitsstelle in einem anderen
Ortsbezirk (Gemeinde= und Gutsbezirk)
desselben Ortspolizeibezirks liegt, an die
Genehmigung der Drtspolizeibehörde,
wenn sie in einem anderen Ortspolizeibe zirk
liegt, an die Genehmigung des für die
bisherige Arbeitsstelle zuständigen Land-
rats (in Stadtkre isen des Ersten Bürger-
meisters) gebunden.“
2. Zeder Arbeitgeber, der die Genehmigung
zur Beschäftigung ausländischer Arbeiter
erlangt hat, ist verpflichtet, zu Beginn
jeder Arbeitsschicht, mindestens aber ein-
mal am Tage durch Namenaufruf oder
durch sonstige sorgfältige Prüfung festzu-
stellen, ob Arbeiter unentschuldigt bei der
Arbeit fehlen; die Fehlenden hat er sofort
der Polizeiverwaltung schriftlich anzu-
zeigen.
3. Den feindlichen Arbeitern ist es verboten,
ohne genügenden Grund von der Arbeit
fernzubleiben.
A. Den öffentlichen und Privat-Arbeitsnach-
weisstellen sowie einzelnen Personen ist
es verboten, feindliche Arbeiter zum Ver-
166