Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

Arbeiter der übrigen feindlichen, d. h. der 
mit dem deutschen Neiche oder seinen 
Verbündeten im Kriegs zustand befind- 
lichen Mationen. Die Bestimmung lautet: 
„Der Abergang in eine neue Arbeits- 
stelle ist nur unter Beachtung der für die 
Umschreibung der Arbeiter-Legitimations- 
karte geltenden Vorschriften zulässig und, 
wenn die Arbeitsstelle in einem anderen 
Ortsbezirk (Gemeinde= und Gutsbezirk) 
desselben Ortspolizeibezirks liegt, an die 
Genehmigung der Drtspolizeibehörde, 
wenn sie in einem anderen Ortspolizeibe zirk 
liegt, an die Genehmigung des für die 
bisherige Arbeitsstelle zuständigen Land- 
rats (in Stadtkre isen des Ersten Bürger- 
meisters) gebunden.“ 
2. Zeder Arbeitgeber, der die Genehmigung 
zur Beschäftigung ausländischer Arbeiter 
erlangt hat, ist verpflichtet, zu Beginn 
jeder Arbeitsschicht, mindestens aber ein- 
mal am Tage durch Namenaufruf oder 
durch sonstige sorgfältige Prüfung festzu- 
stellen, ob Arbeiter unentschuldigt bei der 
Arbeit fehlen; die Fehlenden hat er sofort 
der Polizeiverwaltung schriftlich anzu- 
zeigen. 
3. Den feindlichen Arbeitern ist es verboten, 
ohne genügenden Grund von der Arbeit 
fernzubleiben. 
A. Den öffentlichen und Privat-Arbeitsnach- 
weisstellen sowie einzelnen Personen ist 
es verboten, feindliche Arbeiter zum Ver- 
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