Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Stellvertretendes »s- 
beneralkommando. Münster, den 3. 5. 1916. 
Abt. Ib Nr. 15777. 
Bekanntmachung. 
Zu denjenigen Zeiten in denen der Aus- 
schank von Trinkbranntwein verboten ist, darf 
dieser nicht an sichtbarer Stelle der Wirt- 
schaft, also insbesondere nicht auf Schank- 
tischen, Anrichten usw. aufgestellt sein. Wird 
er in der Schankstube selbst aufbewahrt, so 
ist er unter Verschluß zu halten. 
Zuwiderhandlungen werden gemäß 8 9b 
des Gesetzes über den Belagerungszustand 
vom A. 6. 1851 mit Gefängnis bis zu einem 
Jahre, oder wenn mildernde Umstände vor- 
handen sind, mit Haft oder Geldstrafe bis 
zu 1500 Mark bestraft, falls nach den all- 
gemeinen Strafbestimmungen keine höhere 
Strafe verwirkt ist. 
Der kommandierende General: 
Frhr. von Gayl. 
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