Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Stellvertretendes. 4 
G#scbrrtretennes. Münster, den 6. 5. 1916. 
Abt. 1b Nr. 16233. 
Auf Grund des § Db des Belagerungs- 
zustandsgesetzes vom #. 6. 1851 verbiete ich 
für den Bezirk des VII. Armeekorps den 
Vertrieb des sogenannten „Haarlemer Ols“ 
sowie die Ankündigung oder Anpreisung 
dieses Mittels in Zeitungen, Zeitschriften 
oder durch besonderes schriftliches Angebot. 
Zuwiderhandlungen werden gemäß § 9P9b# 
des Gesetzes über den Belagerungszustand 
vom 1. 6. 1851 mit Gefängnis bis zu einem 
Jahre, oder wenn mildernde Umstände vor- 
handen sind, mit Haft oder mit Geldstrafe 
bis zu 1500 Mk. bestraft, falls nach den 
allgemeinen Strafbestimmungen keine höhere 
Strafe verwirkt ist. 
Der kommandierende General: 
Frhr. von Gayl. 
172
	        
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