Kriegsministerium. Berlin W. 66, 9. 4. 1916.
Nr. 100, 1. 16. AN. beipzigerstr. 5.
Betrifft: Vertrieb und Ausfuhr von Karten
und Geländebeschreibungen.
Folgende Bestimmungen werden im Ein-
vernehmen mit dem Koöniglich Bayerischen,
Sächsischen und Württembergischen Kriegs-
ministerium an Stelle der bisher erlassenen
Verfügungen vom 2..1915 Mr. 702/15. g. A3,
13. 6. 1915 Nr. 251 4/5. 15. A 3, 16. 7. 1915
Ar. 737/7. 15. A3, 11. 8. 1915 Nr. 2149/15. g#
A 3, 15. 12. 1915 Nr. 96/12. 15. A 3, für
das Deutsche Reichsgebiet getroffen.
Erläuternde Vorbemerkung.
Das im Folgenden kurz mit „Vertrieb“
Bezeichnete umfaßt „Verkaufen. Aberlassen,
Verschenken, Zusenden, Ausstellen, Auslegen
oder sonstwie im NReichsgebiet Verbreiten“.
Unter „Ausfuhr“ und „Durchfuhr“ ist
der Versand und Verkehr über die Neichs-
grenze zu verstehen.
Unter den Begriff „Karten“ fallen alle
Darstellungen der Erdoberfläche, gleichgültig,
ob es sich um senkrechte oder seitliche Wieder-
gabe oder um plastische Darstellung handelt.
Zu „Geländebeschreibungen“ rechnen
insbesondere Reiseführer, Ortsbeschreibungen,
Fremdenführer und geologische Abhandlungen.
Als .„Schutzstreifen“ ist der Teil des
Deutschen Aeichsgebiets bezeichnet, der durch
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