Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

Angriffe von Luft und Seefahrzeugen beson— 
ders gefährdet erscheint; er ist in beigefügter 
Skizze durch grüne Färbung kenntlich gemacht 
und umfaßt im Süden das Gebiet südlich 
der Linie Salzburg, Rosenheim, Weilheim, 
Dietmannsried, im Westen das Gebiet von 
Württemberg, Baden, Hohenzollern, Elsaß- 
Lothringen, der Aheinpfalz, und dann weiter 
nach Norden einen Grenzstreifen von etwa 
100 km, im Norden das Küstengebiet in 
einer Breite von etwa 100 km. 
Ein Verzeichnis der in diesem Schutzstreifen 
liegenden Meßtischblätter und Karten ist 
beigefügt. 
A. Bestimmungen über „Vertrieb“. 
I. Es dürfen nicht vertrieben 
werden: 
1. Folgende Eisenbahnkarten: 
a) die Abersichtskarte der Eisenbahnen 
Deutschlands 1: 750000 (bearbeitet 
im Reichseisenbahnam) 
b) die Abersichtskarte der 
— — 
er Königlich Preußi- . 
schen u. id bearbeitet 
Hessischen Eisenbahn= ( Ministerium 
dresitonen 15 1000000, öffe erchen 
c) die Abersichtskarte der 
vereinigten Preußischen Arbeiten, 
und Hessischen Staats- 
eisenbahnen 1:600000, 
175
	        
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