Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

1. alle Sendungen an außerhalb des Reiches 
befindliche deutsche Militär= und Zivil- 
behörden, 
2. solche Sendungen, die von den militärischen 
**xV' zur Ausfuhr freigegeben 
ind. 
Hierfür kommen in Betracht: 
a) #bersichts= und Orientierungskarten 
(auch in reliefartiger Ausführung), 
Kartenskizzen, einzeln oder als Atlas, 
in Zeitungen, Zeitschriften u. Büchern 
und sonstige Drucksachen (Ankündi- 
gungen, Postkarten usw.), wenn sie 
nach der Art der Darstellung auch 
im Falle der Vergrößerung mili- 
tärisch wertlos sind, 
b) Ankündigungen und Führer von 
Bädern, Kurorten u. Sommerfrischen 
(Luftkurorte) des Schutzstreifens, wenn- 
sie keine Karten, Rund= und An- 
sichten sowie sonstige Angaben ent- 
halten, die unseren Gegnern von 
militärischem Mutzen sein können, 
) Handatlanten, die auch Gebiete des 
Balkans, Kleinasiens, Agypten und 
Persiens darstellen, sowie Globen, 
wenn sie vor dem 2.4 1915 bestanden, 
haben und nach dem Maßstabe und 
der Art der Darstellung militärisch 
wertlos sind.) 
*) Neue Auflagen älterer Karten, die keine 
wesentlichen Anderungen enthalten, gelten nicht als 
neu entstandene Kartenwerke. 
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