Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

Die Genehmigung zur Ausfuhr erteilt das 
stellvertretende Generalkommando, in dessen 
Bezirk der Verleger seinen Sitz hat, und zwar 
im Einverständnis mit derjenigen Kommando- 
behörde, zu deren Bereich das dargestellte 
oder beschriebene Gebiet gehört. In zweifel- 
haften Fällen ist der stellvertretende General= 
stab zu hören. Das Kriegsministerium ent- 
scheidet, wenn zwischen den beteiligten Stellen 
keine Einigung zustande kommt. Die Frei- 
gabe ist durch Aufdruck kenntlich zu machen 
pp. 
  
Im Auftrage. 
gez. v. Wrisberg. 
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