Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Stellvertret 
enerkreretendes Münster, den 1. 7. 1916. 
Abt. Ib Nr. 23105. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über 
den Belagerungszustand vom 1. Juni 1851 
und des Gesetzes vom 11. Dezember 1915 
wird mit Gefängnis bis zu 1 Jahre, beim 
Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder 
mit Geldstrafe bis zu 1500,— Mark be- 
straft, wer 
in solchen Anlagen, in denen Pulver, 
Sprengstoffe oder Munition hergestellt, ver- 
arbeitet oder gelagert werden, entgegen den 
von der Polizeiverwaltung oder der Werks- 
leitung erlassenen Anordnungen raucht oder 
Fäuchmaterial oder Feuerzeug mit sich. 
ührt. 
Der kommandierende General: 
Frhr. von Gayl. 
199
	        
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