Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

kann, daß sämtliche in 8 1 bezeichneten Nahrungs- 
mittelreste aus seinem Grundstück bereits auf andere 
Weise der Viehfütterung zugeführt werden. 
Die gemäß § 1 und 2 gesammelten Nahrungs- 
mittelreste sind getrennt vom übrigen Müll ab- 
zufahren. Sie dürfen nur zur Verfütterung an 
Vieh verwendet werden. 
84. 
Diese Vorschriften finden sinngemäße Anwendung 
auf öffentliche und private Märkte. Schulen und 
Fabrikgebäude. 
8 5. 
Die Durchführung dieser Verordnung erfolgt durch 
die Polizeiverwaltungen, welche befugt sind, weitere 
Unordnungen über die Art der Durchführung zu er- 
assen. 
86. 
Diese Verordnung gilt für alle Städte und andere 
Ortschaften, in denen eine geordnete Müllabfuhr be- 
steht, sowie für diejenigen Ortschaften, die der zu- 
ständige Regierungspräsident bezeichnen wird. 
87. 
Die Landräte werden beauftragt, in allen durch 
den § 6 nicht betroffenen Städten und Ortschaften 
für eine vollständige Verwertung der Küchenabfälle 
zur Verfütterung zu sorgen und die dazu erforder- 
lichen Anordnungen zu treffen. 
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