Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung oder 
die von den Verwaltungs- und Polizeibehörden in 
Ausführung dieser Verordnung erlassenen Bestim- 
mungen werden mit Geldstrafen bis zu 150 Mk. 
oder verhältnismäßiger Haftstrafe bestraft, sofern 
nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen schärfere 
Strafen verwirkt sind. 
80. 
Diese Anordnung tritt am 1. März 1915 in Kraft. 
Der kommandierende General: 
Frhr. von Gayl. 
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