Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Stellvertretendes .·- 28 Der 10 
Oeneralhommando. Münster, den 28.Dez. 1914. 
#bt. I b Nr. 50662. 
Bekanntmachung. 
Es ist zu meiner Kenntnis gekommen, daß eiserne 
Fingerringe mit der Inschrift „Gold gab ich für 
Eisen“ in den Handel gebracht und zu hohen Preisen 
zum Kauf angeboten werden. 
Derartige Ringe sind geschichtlich geheiligte Wahr- 
zeichen der Vaterlandsliebe und Opferfreudigkeit 
unserer Vorfahren, die goldene Ringe dem Vaterlande 
zur Verfügung siellten und dafür eiserne erhielten. 
Auch in der jetzigen Zeit folgen viele diesem Beispiel. 
indem sie ihre goldenen Ringe bei den Behörden 
gegen eiserne austauschen. 
Unvereinbar mit der Bedeutung solcher eisernen 
Ringe ist der käufliche Erwerb; es besteht ferner die 
Gefahr, daß die Bevölkerung getäuscht und die Vor- 
stellung erweckt wird, der Kaufpreis werde zu vater- 
ländischen Zwecken verwendet. 
Ich verbiete daher für meinen Korpsbereich die 
Herstellung und das Feilhalten von Fingerringen 
aus Eisen oder ähnlichem Metall mit der Inschrift 
„Gold gab ich für Eisen“, sowie den Verkauf an 
Private. 
Zuwiderhandlungen werden gemäß § 9 des Ge- 
setzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 
mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft, falls die 
Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen. 
Der kommandierende General: 
Freiherr von Gayl. 
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