Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Stellvertretendes 1 b5 
Generalkommando, Münster, den 9. März.1915. 
Abt. Ib Ar. 6593. 
                                Bekanntmachung. 
       Auf Grund des § 4 des Gesetzes über 
den Belagerungszustand vom u. Juni 1851 
ordne ich für den mir unterstellten Bereich 
des VII. Armeekorps an: 
    Privatpersonen ist es verboten, ohne schrift- 
liche Genehmigung der zuständigen Polizei- 
behörde Waren aller Art, insbesondere auch 
Postkarten, gewerbliche Leistungen oder Dar- 
stellungen (auch theatralische und musikalische) 
mit dem Hinweis anzubieten, zu verkaufen 
oder anzukündigen, daß der Ertrag ganz oder 
teilweise zum Besten einer für Kriegszwecke 
geschaffenen Wohltätigkeitseinrichtung be- 
stimmt sei. 
   Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe 
bis zu 60 Mark oder verhältnismäßiger Haft 
bestraft, soweit nicht nach den allgemeinen 
Strafbestimmungen eine höhere Strafe ver- 
wirkt ist. 
Der kommandierende General: 
                                      Frhr. von Gayl. 
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