VII. Armeekorps.
Stellvertretendes 1 b5
Generalkommando, Münster, den 9. März.1915.
Abt. Ib Ar. 6593.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 4 des Gesetzes über
den Belagerungszustand vom u. Juni 1851
ordne ich für den mir unterstellten Bereich
des VII. Armeekorps an:
Privatpersonen ist es verboten, ohne schrift-
liche Genehmigung der zuständigen Polizei-
behörde Waren aller Art, insbesondere auch
Postkarten, gewerbliche Leistungen oder Dar-
stellungen (auch theatralische und musikalische)
mit dem Hinweis anzubieten, zu verkaufen
oder anzukündigen, daß der Ertrag ganz oder
teilweise zum Besten einer für Kriegszwecke
geschaffenen Wohltätigkeitseinrichtung be-
stimmt sei.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe
bis zu 60 Mark oder verhältnismäßiger Haft
bestraft, soweit nicht nach den allgemeinen
Strafbestimmungen eine höhere Strafe ver-
wirkt ist.
Der kommandierende General:
Frhr. von Gayl.
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