Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Stellvertretendes » „ 
Generalkommando. Münster, den 26. 4. 1915. 
Abt. Ib Nr. 11512. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über 
den Belagerungszustand vom . Juni 1851 
erlasse ich folgende Anordnung: 
Gastwirten ist es verboten, in ihren Be- 
trieben Postsendungen an Personen auszu- 
händigen oder durch ihre Angestellten aus- 
händigen zu lassen, die nicht im Gasthofe 
abgestiegen und nicht als solche polizeilich 
gemeldet sind. 
Dieses Verbot gilt entsprechend auch für 
Gasthausangestellte. Neben der etwaigen 
strafrechtlichen Berantwortung dieser ist aber 
auch der Gastwirt, d. h. derjenige, auf dessen 
Namen die nach 8 33 der Reichs-G. O. 
vorgeschriebene Erlaubnis lautet, sowie der 
sogenannte Konzessionsvertreter für Zuwider- 
handlungen der Angestellten verantwortlich. 
bertretungen werden mit Gefängnis bis 
zu 1 Jahre bestraft, sofern nicht nach den 
allgemeinen Bestimmungen eine höhere Strafe 
verwirkt ist. 
Der kommandierende General: 
Frhr. von Gayl. 
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