Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps 
Stellvertretendes Münster, den 3. 6. 1915. 
Abt. II 4 Nr. 2815 
Bekanntmachung. 
1. Von meinem Verbot vom 13. Januar 
1915 (II d 167) werden die Anzeigen der 
medizinischen Hilfskräfte, insbesondere also 
der Dentisten, sowie der geprüften Heilge- 
hilfen, Krankenpfleger und Kneter (Masseure), 
nicht betroffen, soweit sich die Anzeigen auf 
Dienste beziehen, die gewöhnlich von solchen 
Personen geleistet werden, und die nur Hand- 
fertigkeit, aber keine ärztliche Vorbildung er- 
fordern. Auch dürfen die Anzeigen in Form 
und Inhalt nicht marktschreierisch gehalten 
sein. 
*?. Das Verbot vom gleichen Tage, das 
Heer oder die Kriegslage in Wort und Bild 
für private Reklamezwecke auszunutzen, wird 
aufgehoben. Es wird aber die Presse an- 
gewiesen werden, solche Anzeigen, die in 
dieser Beziehung irgendwie Ansioß crregen 
könnten, zurückzuweisen. 
Der kommandierende General: 
Frhr. von Gayl. 
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