Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Stellvertret » 
Genekqtkpmtägaedi Münster, den 5. 6. 1915. 
Abt. Ib Nr. 15569 
Bekanntmachung 
betr. die italienischen Staatsangehörigen. 
Auf Grund des Gesetzes über den Be- 
lagerungszustand vom 3. Juni 1851 wird 
aus Gründen der öffentlichen Sicherheit fol- 
gendes angeordnet: 
1. Alle italienischen Staatsangehörigen, 
welche sich noch nicht bei der Polizei- 
behörde ihres Aufenthaltsortes ge- 
meldet haben, müssen das binnen 2# 
Stunden nachholln. 
2. Sie dürfen ohne Genehmigung der 
Polizeibehörde die Grenze des Ge- 
meindebezirks ihres Aufenthaltsortes 
auch nicht vorübergehend verlassen. 
3. Der Zuzug in den diesseitigen Korps- 
bereich und das Verlassen desselben ist 
nur mit Genehmigung des stellvertre- 
tenden Generalkommandos gestattet. 
Zur Genehmigung des Wechsels inner- 
halb des Korpsbezirkes sind die Re- 
gierungspräsidenten, eventl. nach Be- 
nehmen untereinander, ermächtigt. 
A. Ist das geschehen, so hat der Ausländer 
den neuen Aufenthaltsort vor der Ab- 
reise der Polizeibehörde anzuzeigen. Er 
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