Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

13. 
14. 
16. 
17. 
18. 
fung und Genehmigung der Niederschrift durch 
die Ortspolizeibehörde. 
Die Ausübung der Jagd und der Fischerei 
durch Ausländer. 
Die Ausübung der Jagd durch Inländer, 
deren Jagdschein nicht von der Verwaltungs- 
behörde des Jagdbezirks ausgestellt ist, wenn 
sie nicht eine schriftliche Erklärung dieser Ver- 
waltungsbehörde bei sich führen, daß der Aus- 
übung der Jagd durch den Inhaber Bedenken 
nicht entgegenstehen. 
Jede Nachstellung, die sich gegen feldernde 
Tauben richtet. 
Der Verkauf von Karten des deutsch-fran- 
zösisch-belgisch-holländischen Grenzgebietes, die 
einen größeren Maßstab als 1:300000 auf- 
weisen. 
Der Druck, der öffentliche Verkauf und die 
sonstige Verbreitung von Plakaten, Flug- 
schriften und ähnlichen Veröffentlichungen ohne 
Erlaubnis der Ortspolizeibehörde, wenn sie 
auch nur teilweise einen militärischen oder 
politischen Inhalt haben. Zeitungen und Zeit- 
schriften sowie Extrablätter, soweit ihre Ver- 
öffentlichung nach den von mir für die Presse 
erlassenen Vorschriften gestattet ist, fallen nicht 
unter diese Bestimmung. 
Der Verkauf von Trink-Branntwein jeder Art 
(also auch von Rum, Kognak, Arrak, Likör und 
dergl.) in offenen Gefäßen oder in Fässern an 
Personen, die weder Branntweingroßhändler, 
noch Schankwirte, noch zum Kleinhandel mit 
Branntwein berechtigt sind. Der Verkauf in 
Schankwirtschaften zum sofortigen Genuß auf
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.