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fung und Genehmigung der Niederschrift durch
die Ortspolizeibehörde.
Die Ausübung der Jagd und der Fischerei
durch Ausländer.
Die Ausübung der Jagd durch Inländer,
deren Jagdschein nicht von der Verwaltungs-
behörde des Jagdbezirks ausgestellt ist, wenn
sie nicht eine schriftliche Erklärung dieser Ver-
waltungsbehörde bei sich führen, daß der Aus-
übung der Jagd durch den Inhaber Bedenken
nicht entgegenstehen.
Jede Nachstellung, die sich gegen feldernde
Tauben richtet.
Der Verkauf von Karten des deutsch-fran-
zösisch-belgisch-holländischen Grenzgebietes, die
einen größeren Maßstab als 1:300000 auf-
weisen.
Der Druck, der öffentliche Verkauf und die
sonstige Verbreitung von Plakaten, Flug-
schriften und ähnlichen Veröffentlichungen ohne
Erlaubnis der Ortspolizeibehörde, wenn sie
auch nur teilweise einen militärischen oder
politischen Inhalt haben. Zeitungen und Zeit-
schriften sowie Extrablätter, soweit ihre Ver-
öffentlichung nach den von mir für die Presse
erlassenen Vorschriften gestattet ist, fallen nicht
unter diese Bestimmung.
Der Verkauf von Trink-Branntwein jeder Art
(also auch von Rum, Kognak, Arrak, Likör und
dergl.) in offenen Gefäßen oder in Fässern an
Personen, die weder Branntweingroßhändler,
noch Schankwirte, noch zum Kleinhandel mit
Branntwein berechtigt sind. Der Verkauf in
Schankwirtschaften zum sofortigen Genuß auf