Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Stellvertretendes 
Generalkommando., Münster, den 24. 6. 1915. 
Abt I b Ar. 17757. 
                                   Bekanntmachung. 
Ich verbiete für den Bereich des VII. 
Armeekorps das 
Photographieren, Zeichnen, Malen oder 
sonstige Abbilden der Rheinbrücken, der 
Befestigungs= und Eisenbahnanlagen, 
der Luftschiffhallen, Luftschiffe und Flug- 
zeuge, der Truppentransporte, der Ge- 
schütze und aller anderen militärischen 
Ausrüstungsstücke. 
Dieselbe Bestimmung gilt für alle Fabrik- 
anlagen, Berg= und Hüttenwerke, sofern nicht 
in besonderen Fällen durch den Landrat 
(Verwaltungsamg oder die Polizeiverwaltung 
der kreisfreien Städte (Polizeipräsidium, 
Ober= oder Ersten Bürgermeister) eine Aus- 
nahme zugelassen ist. 
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 
§ 9 Ziffer b des Gesetzes über den Belager- 
ungszustand vom 1. 6. 1851, falls die be- 
stehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe 
bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem 
Jahre bestraft. 
Der kommandierende General: 
                                              Frhr. von Gayl. 
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