VII. Armeekorps.
Stellvertretendes
Generalkommando., Münster, den 24. 6. 1915.
Abt I b Ar. 17757.
Bekanntmachung.
Ich verbiete für den Bereich des VII.
Armeekorps das
Photographieren, Zeichnen, Malen oder
sonstige Abbilden der Rheinbrücken, der
Befestigungs= und Eisenbahnanlagen,
der Luftschiffhallen, Luftschiffe und Flug-
zeuge, der Truppentransporte, der Ge-
schütze und aller anderen militärischen
Ausrüstungsstücke.
Dieselbe Bestimmung gilt für alle Fabrik-
anlagen, Berg= und Hüttenwerke, sofern nicht
in besonderen Fällen durch den Landrat
(Verwaltungsamg oder die Polizeiverwaltung
der kreisfreien Städte (Polizeipräsidium,
Ober= oder Ersten Bürgermeister) eine Aus-
nahme zugelassen ist.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des
§ 9 Ziffer b des Gesetzes über den Belager-
ungszustand vom 1. 6. 1851, falls die be-
stehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe
bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem
Jahre bestraft.
Der kommandierende General:
Frhr. von Gayl.
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