Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Stellvertret 
Generalsolrbend, Münster, den 214. 6. 1915. 
Abt ID Ar. 17757. 
Bekanntmachung. 
Ich verbiete für den Bereich des VII. 
Armeekorps das 
Photographieren, Zeichnen, Malen oder 
sonstige Abbilden der Rheinbrücken, der 
Befestigungs= und Eisenbahnanlagen, 
der Luftschiffhallen, Luftschiffe und Flug- 
zeuge, der Truppentransporte, der Ge- 
schütze und aller anderen militärischen 
Ausrüstungsstücke. 
Dieselbe Bestimmung gilt für alle Fabrik- 
anlagen, Berg= und Hüttenwerke, sofern nicht 
in besonderen Fällen durch den Landrat 
(Verwaltungsamg oder die Polizeiverwaltung 
der kreisfreien Städte (Polizeipräsidium, 
Ober= oder Ersten Bürgermeister) eine Aus- 
nahme zugelassen ist. 
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 
§ 9 Ziffer b des Gesetzes über den Belager- 
ungszustand vom 1. 6. 1851, falls die be- 
stehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe 
bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem 
Jahre bestraft. 
Der kommandierende General: 
Frhr. von Gayl. 
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