Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Stellvert s .- . 
eueralxokäkieiäidiedga Münster, den 25. 11. 1915. 
Abt. Ih Nr. 37378. 
Bekanntmachung. 
Um dem betrügerischen Treiben gewissen- 
loser Agenten entgegenzutreten, die nament- 
lich Angehörige gefallener Krieger ausbeuten, 
destimme ich hiermit auf Grund des § 9b 
des Gesetzes über den Belagerungszustand 
vom J. 6. 1851: 
Verboten ist das mündliche oder schrift- 
liche Aufsuchen von Bestellungen auf 
Vergrößerungen oder Verkleinerungen 
von Photographien und anderen Nach- 
bildungen von Personen auf Gedenk- 
blätter für gefallene Krieger, sowic auf 
Nahmen für diese Gegenstände, sofern 
nicht der Gewerbetreibende durch den 
zu Besuchenden schriftlich dazu ausge- 
fordert worden ist. .. 
Derartige Auffoͤrderungen müssen nach er— 
folgtem Besuch noch 3 Monate als Ausweis 
Aufbewahrt werden. 
Zuwiderhandlungen werden mit Gefänguis 
dis zu einem Jahre bestraft, sofern nicht nach 
den allgemeinen Strafgesetzen einc höhere 
Strafe verwirkt ist. 
Der kommandierende General: 
Frhr. von Gayl. 
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