Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

III. 
Geschäftsinhaber, sowic deren Vertreter. 
oder Angestellte dürfen den Aufenthalt 
Jugendlicher in ihren Räumen nur soweit 
Alauben= als es nach den vorstehenden 
Bestimmungen zulässig ist. 
1. 
IV. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Ver- 
ordnung werden nach §F9b des Gesetzes 
über den Belagerungszustand vom 
A. Juni 1851 bestraft, sofern nicht nach 
den allgemeinen Strafbestimmungen eine 
höhere Strase verwirkt ist. 
Etwaige weitergehende polizeiliche 
Bestimmungen werden durch diese An- 
ordnung nicht berührt. 
Strafbar ist nicht nur die vorsätzliche, 
sondern auch die fahrlässige Abertretung 
vorstehender Bestimmungen. 
Den Geschäftsinhabern liegt also die 
Pflicht ob, sich in zuverlässiger Weise 
Gewißheit über das Alter Jugendlicher 
zu verschaffen. 
Der Strafe unter 1 verfallen auch ge- 
setzliche Vertreter oder sonstige Aufsichts- 
personen, die durch Vernachlässigung 
ihrer Aufsichtspflicht eine Zuwiderhand- 
lung gegen diese Verordnung fördern. 
u Diese Verordnung tritt mit dem Tage 
der Verkündigung in Kraft. 
Der kommandierende General: 
Frhr. von Gayl, 
General der Infanterie.
	        
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