8 1. Inkrafttreten.
Die Anordnungen dieser Bekanntmachung treten mit der Verkündung am 28. September 1915 in Kraft.
Durch das Inkrafttreten dieser Bekanntmachung werden die Bestimmungen der Bekanntmachungen W. J. 1./6. 15.
KRA.“), betr. Bestandserhebung unversponnener Schafwollen, W. I. 621/7. 15. KRA.““), betr. Bestandserhebung von Bastfaser-
rohstoffen usw. und W. II. 384/7. KRA.“), betr. Bestandserhebung für Baumwolle und Baumwollerzeugnisse, insoweit auf-
gehoben, als sie die regelmäßig wiederkehrenden Bestandserhebungen betreffen.
§ 2. Meldepflicht.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Personen usw. (meldepflichtigen Personen) unterliegen hinsichtlich der von
dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (meldepflichtige Gegenstände) einer monatlichen Meldepflicht.
§ 3. Meldepflichtige Gegenstände.
Meldepflichtig sind sämtliche unverarbeitete und in Verarbeitung befindliche Vorräte der nachstehenden näher bezeichneten.
tierischen und pflanzlichen Spinnstoffe und alle aus diesen tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen hergestellten Webgarne,
Wirkgarne und Strickgarne, und zwar in der in den amtlichen Meldescheinen vorgesehenen Einteilung:
! Meldeschein 1 - 1. A) Unversponnene Schafwollen. (Ungewaschene Wollen, gewaschene,
karbonisierte gefärbte Wollen, Kammzug, Kämmlinge, Wollabgänge mit Ausnahme
von Kunstwollen).
B) Webgarne, Trikotgarne, Wirkgarne und Strickgarne aus Wolle und Wollabgängen.
mit und ohne Beimischung anderer tierischer oder pflanzlicher Spinnstoffe, einfach-
oder gezwirnt.
! Meldeschein 2 D 2. A) Rohbaumwolle und Baumwollabfälle. (Linters und Kunstbaumwolle
« ausgeschlossen.) Wegen der Meldepflicht von Baumwoll-Lumpen und neuen
baumwollenen Stoffabfällen wird auf die Bekanntmachung Nr. W. II. 285 /5. 15.
KRAAJ), betr. Bestandserhebung und Beschlagnahme für alte Baumwoll-Lumpen
und neue baumwollene Stoffabfälle verwiesen.
"B) Webgarne, Trikotgarne, Wirkgarne, Strickgarne ganz oder vorwiegend aus Baum-
wolle, einfach oder gezwirnt.
1 Meldeschein 3 1 3. A) Bastfaserrohstoffe, im Stroh (ungeröstet und geröstet), geknickt, geschwungen,
gebrochen, gehechelt und als Werg oder spinnfähiger Abfall.
B) Webgarne und Zwirne, ganz oder teilweise aus Bastfasern hergestellt.
4. A) Rohe unversponnene Bouretteseide (Seidenabfälle).
Meldeschein 4 "B) Rohe Bourette-Webgarne.
Meldepflichtig sind nicht nur die frei erworbenen, sondern auch die von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlichen
Kriegsministeriums zugewiesenen Bestände.
Vorräte, die durch Verfügung der Militärbehörden bereits beschlagnahmt worden sind, unterliegen ebenfalls der
Meldepflicht. In diesem Falle ist im Meldeschein zu vermerken, daß und durch welche Stelle eine Beschlagnahme erfolgt ist.
Eine Meldepflicht besteht nur, wenn die Gesamtvorräte einer meldepflichtigen Person mindestens betragen bei
1. Wolle (auf gewaschenes Gewicht berechnet) oder Garnen vorwiegend aus Wolle 100 kg.
2. Baumwolle oder Garne, vorwiegend aus Baumwolle, 300 kg.
3. Bastfasern, a) 100 kg ausgearbeitete Rohstoffe oder Garne oder
b) 500 kg Faserstroh.
4. Bouretteseide (Seidenabfällen) oder Bourette-Webgarnen 25 kg.
Soweit Gewicht noch nicht festzustellen, ist Schätzung zulässig. Im Meldeschein ist dann anzugeben., daß es sich um
Schätzung handelt. #
In Verarbeitung befindliche Garne sind nicht zu melden. Ferner sind nicht meldepflichtig Nähgarne, Nähzwirne,
Maschinenzwirne, Stick= und Häkelgarne.
Wolle auf dem Fell und ungeschnittenes Bastfaserstroh auf dem Felde ist nicht zu melden.
*.) Siehe oben Nr. 31. ) Siehe oben Nr. 644.) Siehe oben Nr. 63. 1) Siehe oben Nr. 49.