Full text: Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)

Klasse 18. 
19. 
20. 
21. 
22. 
Aluminium: unverarbeitet und vorgearbeitet mit einem Reingehalt von mindestens 80 5%, in jeder Form, 
insbesondere Drähte, Seile, Bleche, Profile, unfertige Hohlgefäße und unfertige Hausgeräte, auch Altmaterial, aus- 
schließlich Aluminium-Pulver und -Folien. 
Auminium: in Legierungen, unverarbeitet und vorgearbeitet, mit einem Aluminiumgehalt von mindestens 
60 % des Gesamtgewichtes, auch Altmaterial. 
Antimon: metallisch (Regulus), Schwefelantimon (Crucum), Antimonoxyd und Antimonerze, sowohl als Handels- 
produkt wie als Hüttenzwischenprodukt, unverarbeitet, vorgearbeitet, sowie als Altmaterial. 
Hartblei: mit einem Antimongehalt von 2% bis 6 0%. 
Hartblei: mit einem Antimongehalt von mehr als 6 %. 
b) Bei zusammengesetzten Metallen (Legierungen), chemischen Verbindungen und Erzen ist sowohl das Gesamtgewicht, 
wie der Gewichtsanteil des Hauptmetalls der betreffenden Klasse zu melden. Hauptmetalle sind für Klasse 1—11: Kupfer; für 
Klasse 12—14: Nickel; für Klasse 15—17: Zinn; für Klasse 18 und 19: Aluminium; für Klasse 20—22: Antimon. 
§ 2. Von der Verfügung betroffene Personen, Gesellschaften usw. 
Von dieser Verfügung betroffen werden: 
a) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die in § 1 aufgeführten Gegenstände erzeugt oder 
verarbeitet werden, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und oder bei ihnen unter Zollaussicht befinden; 
b) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbs 
wegen in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und oder bei ihnen unter Zollaussicht 
befinden; 
c) alle Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbändez; in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt 
oder verarbeitet werden, oder die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem 
Gewahrsam und oder bei ihnen unter Zollaussicht befinden; 
c) alle Empfänger (in dem unter a, b und c bezeichneten Umfang) solcher Gegenstände nach Empfang derselben, falls 
die Gegenstände sich am Meldetage auf dem Versand befinden und nicht bei einem der unter a, b und c auf- 
geführten Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam und oder unter Zollaufsicht gehalten werden. 
Vorräte, die in fremden Speichern, Lagerräumen und anderen Aufbewahrungsräumen lagern, sind falls der Ver- 
fügungsberechtigte seine Vorräte nicht unter eigenem Verschluß hält, von den Inhabern der betreffenden Aufbewahrungsräume 
zu melden und gelten bei diesen beschlagnahmt. 
Von der Verfügung betroffen sind hiernach insbesondere nachstehend aufgeführte Betriebe und Personen: 
gewerbliche Betriebe: Schlossereien, Schmieden, Werkstätten aller Art, Fabriken aller Art, Ziehereien, 
Walzwerke, Gießereien, Hüttenwerke, Zechen, Bauunternehmer, Gas-, Wasser= und Elektrizitäts-Lieferungs- 
Gesellschaften kommunaler, öffentlich-rechtlicher und privater Art, Privatwerften, Betriebe für Güterbeförderung 
kommunaler, öffentlich-rechtlicher und privater Art, wie Eisenbahn= und Schiffahrtsgesellschaften, Reedereien, 
Schiffer u. dergl.; 
Handelsbetriebe: Händler, Lagerhalter, Spediteure, Agenten, Kommissionäre u. dergl.; 
Personen, welche zur Wiederveräußerung durch sie oder andere bestimmte Gegenstände der in § 1 aufgeführten 
Art in Gewahrsam genommen haben, auch wenn sie im übrigen kein Handelsgewerbe betreiben. 
Sind in dem Bezirk der unterzeichneten verfügenden Behörde Zweigstellen vorhanden (Zweigfabriken, Filialen, Zweig- 
büros und dergl.), so ist die Hauptstelle zur Meldung und zur Durchführung der Beschlagnahmebestimmungen auch für diese 
Zweigstellen verpflichtet. Die außerhalb des genannten Bezirks (in welchem sich die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweigstellen 
werden einzeln betroffen. 
§ 3. Umfang der Meldung. 
Die Meldepflicht umfaßt außer den Angaben über Vorratsmengen noch folgende Fragen: 
a) wem die fremden Vorräte gehören, welche sich im Gewahrsam des Auskunftspflichtigen befinden, · 
b) ob, und gegebenenfalls durch welche Stelle bereits von anderer Seite eine Beschlagnahme der Vorräte erfolgt ist. 
§ 4. Inkrafttreten der Verfügung. 
Für die Meldepflicht und die Beschlagnahme ist der am 1. Februar 1915 (Meldetag) mittags 12 Uhr bestehende 
tatsächliche Zustand maßgebend.
	        
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