— 17 —
h) Bei zusammengesetzten Metallen (Legierungen), chemischen Verbindungen und Erzen ist sowohl das Gesamtgewicht,
e der Gewichtsanteil des Hauptmetalls der betreffenden Klasse zu melden. Hauptmetalle sind für Klasse 23—27 Wolfram;
nn Klasse 28—31 Chrom; für Klasse 32—34 Molybdän; für Klasse 35—37 Vanadium; für Klasse 38—41 Mangan.
-7 Sind mehrere der anzumeldenden Metalle in einer Legierung vorhanden, so ist unter demjenigen Hauptmetad#
das den höchsten Prozentsatz aufweist.
9 Verbrauchern, welche den Gehalt an Hauptmetall in den anzumeldenden Werkzeugen und Werkzeugstählen der
Glassen 25, 26, 29, 33, 36 und 40 nicht ermitteln können, ist gestattet, unter Nennung des Verwendungszweckes 3. B. Schnel-
arbeitestahl, Magnetstahl, Kugellagerstahl usw., diese Posten nach Wertklassen anzumelden und zwar:
Wertklasse a) bis 150 Mk.,
„ b) über 150 Mk. bis 300 Mk.,
„ c) „ 300 Mik.
für 1000 kg. Stahl.
anzumelden
§ 2. Von der Verfügung betroffene Personen, Gesellschaften usw.
Von dieser Verfügung betroffen werden: «
a)allegewerblichenllnternehmerundFirmen,inderenBetriebendiein§1ausgeführtenGegenständeerzeugl
und / oder verarbeitet und / oder verbraucht werden, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und / oder bei
ihnen unter Zollaufsicht befinden;
b) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbs wegen
in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und / oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden;
c) alle Kommunen, öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt
und / oder verarbeitet und / oder verbraucht werden, oder die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, soweit die
Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und / oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden;
d) alle Empfänger (in dem unter a, b und c bezeichneten Umfang) solcher Gegenstände nach Empfang derselben, falls
die Gegenstände sich am Meldetage auf dem Versand befinden und nicht bei einem der unter a, b und c
qufgeführten Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam und oder unter Zollaufsicht gehalten werden.
Vorräte, die in fremden Speichern, Lagerräumen und anderen Aufbewahrungsräumen lagern, sind, falls der
Verfügungsberechtigte seine Vorräte nicht unter eigenem Verschluß hält, von den Inhabern der betreffenden Aufbewahrungsräume
zu melden.
· Sind in dem Bezirk der unterzeichneten verfügenden Behörde Zweigstellen vorhanden (Zweigfabriken, Filialen,
Zweighüros und dergl.), so ist die Hauptstelle zur Meldung auch für diese Zweigstellen verpflichtet. Die außerhalb des genannten
Bezirks (in welchem sich die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweigstellen werden einzeln betroffen.
§ 3. Umfang der Meldung.
Die Meldepflicht umfaßt außer den Angaben über Vorratsmengen noch die Angabe, wem die fremden Vorräte
gehören, welche sich im Gewahrsam des Auskunftspflichtigen befinden.
§ 4. Inkrafttreten der Verfügung.
Für die Meldepflicht ist der am 16. März 1915 (Meldetag), mittags 12 Uhr, bestehende tatsächliche Zustand
maßgebend.
Für die in § 2 Abs. d bezeichneten Gegenstände tritt die Meldepflicht erst mit dem Empfang oder der Einlagerung
der Waren in FKraft.
Sofern die in § 5 aufgeführten Mindestvorräte am 16. März 1915 nicht erreicht sind, tritt die Meldepflicht an dem
age in Kraft, an welchem diese Mindestvorräte überschritten werden.
§ 5. Ausnahmen.
. Ausgenommen von dieser Verfügung sind solche in 8 2 gekennzeichneten Personen, Gesellschaften usw., deren Vorräte
(einschließlich derjenigen in sämtlichen Zweigstellen) nicht überschreiten
in Klasse 23, 28, 32, 35 je 10 kg
„ „ 24, 33, 36 „ 20 „
„ „ 26, 27, 30, 31, 34, 37, 38, 39 „ 150 „
„ „ 235, 29, 40, 41 „, 300 „