Full text: Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)

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gebraucht oder verarbeitet werden, oder die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in 
ihrem Gewahrsam und oder bei ihnen unter Zollaussicht befinden; 
d) alle Empfänger (in dem unter a bis c bezeichneten Umfang) solcher Gegenstände nach Empfang derselben, falls 
die Gegenstände sich am Meldetage auf dem Versand befinden und nicht bei einem der unter a bis c aufgeführten 
Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam und oder unter Zollaussicht gehalten werden. 
Vorräte, die in fremden Speichern, Lagerräumen und anderen Aufbewahrungsräumen lagern, sind, falls der Ver- 
fügungsberechtigte seine Vorräte nicht unter eigenem Verschluß hält, von den Inhabern der betreffenden Aufbewahrungsräume 
« gmelden und gelten bei diesen als beschlagnahmt. 
zu Von der Verfügung betroffen sind hiernach insbesondere nachstehend aufgeführte Betriebe und Personen: 
gewerbliche Betriebe: Schlossereien, Schmieden, Werkstätten aller Art, Fabriken aller Art, Ziehereien, Walzwerke, 
Gießereien, Hüttenwerke, Zechen, Bauunternehmer, graphische Betriebe, Gas-, Wasser- und Elektrizitäts- 
Lieferungsgesellschaften kommunaler, öffentlich-rechtlicher und privater Art, Privatwerften, Betriebe für Personen- 
und Güterbeförderung kommunaler, öffentlich-rechtlicher und privater Art, wie Eisenbahn-, Straßenbahn= und 
Schiffahrtsgesellschaften, Reedereien, Schiffer u. dergl. 
Handelsbetriebe: Händler, Lagerhalter, Spediteure, Agenten, Kommissionäre und dergl., Personen, welche zur 
Wiederveräußerung durch sie oder andere bestimmte Gegenstände der in § 2 aufgeführten Art in Gewahrsam 
genommen haben, auch wenn sie im übrigen kein Handelsgewerbe betreiben. 
Sind in dem Bezirk der verfügenden Behörde Zweigstellen vorhanden (Zweigfabriken, Filialen, Zweigbüros und 
dergl.), so ist die Hauptstelle zur Meldung und zur Durchführung der Beschlagnahmebestimmungen auch für diese Zweigstellen 
verpflichtet. Die außerhalb des genannten Bezirks (in welchem sich die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweigstellen werden 
einzeln betroffen. 
§ 4. Umfang der Meldung. 
Die Meldepflicht umfaßt außer den Angaben über Vorratsmengen noch folgende Fragen: 
a) wem die fremden Vorräte gehören, welche sich im Gewahrsam des Auskunftspflichtigen befinden; 
b) ob, und gegebenenfalls durch welche Stelle bereits von anderer Seite eine Beschlagnahme der Vorräte erfolgt ist. 
§ 5. Ausgenommen von der Verfügung. 
Ausgenommen von der Verfügung sind solche in § 3 gekennzeichneten Personen, Gesellschaften usw., deren Vorräte 
teinschließlich derjenigen in sämtlichen Zweigstellen, die sich im Bezirk der verfügenden Behörde befinden) am 1. Mai 1915 gleich 
oder geringer waren als die folgenden Vorräte: 
Summe der Vorräte (Gesamtgewichte) 
aus den Klassen 1—11b einsch. 150 kg. 
7. „ 77 12—14 7y ..«-...... 20 1 
„ „ „ 15—17 f„ 100 „ 
„ „ „ 18 u. 19 „ 50 „ 
„ der „ 20 „ ... ...50» 
»den»21u.22« ....600» 
jedoch mit der Maßgabe, daß sie (außer der nach § 6 für beschlagnahmte Bestände zulässigen Verwendungsart) solche Bestände 
ur im eigenen Betriebe und lediglich zu dringenden Reparaturzwecken auch im fremden Betriebe verarbeiten dürfen. Jede 
weitere Verfügung über diese Bestände ist verboten. 
§ 6. Beschlagnahmebestimmungen. 
Die Verwendung der beschlagnahmten Bestände wird in folgender Weise geregelt: 
a) Die beschlagnahmten Vorräte verbleiben in den Lagerräumen und sind tunlichst gesondert aufzubewahren. Es ist 
ein Lagerbuch einzurichten, aus welchem jede Anderung der Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein 
muß, und den Polizei= und Militärbehörden jederzeit die Prüfung der Läger und des Lagerbuches sowie die 
Besichtigung des Betriebes zu gestatten. 
b) Aus den beschlagnahmten Vorräten dürfen entnommen werden:
	        
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