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. Mengen zur Ausführung von Kriegslieferungen") im eigenen Betriebe.
2. Mengen zur Ausführung von Kriegslieferungen in fremden (inländischen) Betrieben, sofern der Abnehmer dies
durch eine schriftliche Erklärung nachgewiesen und außerdem in gleicher Weise bestätigt hat, daß seine vor-
handenen und hinzutretenden Bestände beschlagnahmt sind. Auf Anfordern des Leeferers, ferner bei allen
Lieferungen an Personen, Firmen usw., deren Bestände nicht beschlagnahmt sind, sowie bei Lieferungen un
Händler, sofern es sich nicht um Abfälle oder Rückstände handelt, muß der Abnehmer die Verwendung zu
Kriegslieferungen durch vorschriftsmäßig ausgefüllte Belegscheine (für die Vordrucke in den Postanstalten 1. und
2. Klasse erhältlich sind) vorher nachweisen. Die schriftlichen Erklärungen und Belegscheine sind von dem
Lieferer aufzubewahren.
3. Mengen für Ausbesserungen zur Aufrechterhaltung eines mit Kriegslieferungen beschäftigten Betriebes, die nich
durch andere Metalle ersetzbar sind, sofern die Vertragserfüllung ohne diese Arbeiten nicht möglich ist. Die #
solchen Zwecken entnommenen Mengen sind besonders zu buchen.
4. Mengen zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes für Ausbesserungen an den in Gebrauch befind.
lichen landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten, die nicht durch andere Metalle ersetzbar sind. Buchung
wie unter 3. "
(Die bei den Ausbesserungen unter 3 und 4 entfallenden Metalle sind beschlagnahmt; es wird anhein-
gestellt, sie der Kriegsmetall-A.-G., Berlin W. 9, Potsdamerstraße 10/11 (Fernsprecher: Nollendorf 3000—3007.
Tel.-Adresse: Talkris) unter Hinweis auf die vorliegende Verfügung zum Kauf anzubieten, sobald die in §
angegebenen Mindestmengen angesammelt sind.)
5. Die von dem preußischen Kriegsministerium (Kriegs-Rohstoff-Abteilung) freigegebenen Mengen.
6. Die von der Kriegsmetall-A.-G. aufgekauften Mengen.
IP) Aus den beschlagnahmten Vorräten dürfen unter Aufrechterhaltung der Beschlagnahme verwandt werden die undter
Klasse 11a fallenden Gegenstände sowie fertige Druckmittel der Klassen 21 und 22 zur Benutzung im eigenen
Betriebe, soweit sie Fertigfabrikate sind und keiner sichtbaren Abnutzung im Gebrauch unterliegen. Bei den im
graphischen Gewerbe verwandten Tiefdruckwalzen und Atzplatten ist außerdem zur Benutzung im eigenen Betriebe
die Neubemusterung in der üblichen Anzahl zulässig, sofern Bestände am 1. Mai 1915 in fertigem Zustand (d. h.
bemustert oder zur Bemusterung fertig hergerichtet) vorhanden sind.
Die Benutzung ist in allen Fällen nur soweit gestattet, als dadurch die Prüfung der Bestände nicht erschwer
wird, und daher auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
§ 7. Meldebestimmungen.
Die Meldung hat unter Benutzung der amtlichen Meldescheine für Metalle zu erfolgen, für die Vordrucke in den Post-
anstalten 1. und 2. Klasse erhältlich sind; die Bestände sind nach den vorgedruckten Klassen getrennt anzugeben; in denzenigen
Fällen, in welchen genaue Werte nicht ermittelt werden können (3. B. der Reingehalt von Erzen), sind Schätzungswerte einzutrager.
Dem Meldepflichtigen wird anheimgestellt, gleichzeitig mit der Meldung auf besonderem Bogen ein Angebot zum
Verkauf eines Teils seiner Bestände oder der ganzen Bestände einzureichen. Diese Angebote werden der Kriegsmetall-Aktien-
gesellschaft weitergegeben, die in erster Linie als Käufer für das Kriegsministerium in Frage kommt.
*) Kriegslieferungen im Sinne der Beschlagnahmeverfügung sind:
a) alle von folgenden Stellen in Auftrag gegebenen Lieferungen:
deutsche Militärbehörden,
deutsche Reichsmarinebehörden,
deutsche Reichs= und Staatseisenbahnverwaltungen,
ohne weiteres,
b) diejenigen von
deutschen Reichs= oder Staats-Post= oder Telegraphenbehörden,
deutschen Königlichen Bergämtern,
deutschen Hafenbauämtern,
deutschen staatlichen und städtischen Medizinalbehörden,
anderen deutschen Reichs= oder Staatsbehörden
in Auftrag gegebenen Lieferungen, die mit dem Vermerk versehen sind, daß die Ausführung der Lieferung im Inter-
esse der Landesverteidigung nötig und unersetzlich ist.