Full text: Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)

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86. 
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§ 19. 
811. 
812. 
Einer Benzolgewinnungs= oder Reinigungsanstalt, der es nachweislich durchaus nicht gelingt, diese Vorschrift zu 
erfüllen, oder die sich außerstande sieht, die Enttoluolung in der vorgeschriebenen Weise ausführen zu lassen, kann durch 
die Inspektion des Kraftfahrwesens eine Ausnahme gestattet werden. 
Das Benzol von der in § 2 gekennzeichneten Beschaffenheit 
darf in letzter Hand nur geliefert werden: 
— soweit nicht das Kriegsministerium oder in seinem Auftrage die Inspektion des Kraftfahrwesens durch Sonder- 
abmachung mit den Erzeugern oder durch Sondererlaß darüber verfügt hat oder verfügen wird — 
an chemische Fabriken (Farbwerke), soweit es nachweislich zur Herstellung von Benzolderivaten für die Heeres- 
verwaltung dient; . 
b) an landwirtschaftliche, staatliche oder kommunale Betriebe, wenn es nachweislich als Motorenbetriebsstoff (ausschl. für 
Kraftwagen) zu landwirtschaftlichen, staatlichen oder kommunalen Zwecken benutzt wird; 
) an gewerbliche Betriebe als Motorenbetriebsstoff sowie allgemein als Kraftwagenbetriebsstoff, jedoch nicht über rund 
15% der Erzeugung bzw. der den Lagerhaltern und Verkäufern von den Gewinnungsanstalten gelieferten Mengen! 
d) an die Erzeuger zum Selbstoerbrauch in Mengen, die in Vereinbarung mit der Inspektion des Kraftfahrwesens fest- 
zusetzen sind. 
Das ] §s 3c abgegebene Benzol darf nur in vorher von der Inspektion des Kraftfahrwesens zu genehmigenden 
Gemischen verabfolgt werden. Ausnahmen bedürfen der besonderen Erlaubnis dieser Dienststelle. 
Soweit dies Benzol von Besitzern abgegeben wird, die es ihrerseits von Dritten erworben haben, kann es nur 
zur Abgabe gelangen, wenn sie von ihren Lieferanten die ausdrückliche schriftliche Bestätigung erhalten haben, daß von 
letzteren eine Abgabe von Benzol für diesen Zweck noch nicht erfolgt ist. 
Solventnaphta- muß in letzter Hand an solche Verbraucher abgegeben werden, die dieses Erzeugnis zur Erfüllung 
unmittelbar vorliegender Heeresaufträge brauchen. 
Benzol (§ 1, 2) und Solventnaphta sind ohne Verzug dem Verbraucher zuzuführen und dürfen nicht länger als 
höchstens einen Monat auf Lager gehalten werden. Mengen, die nach dieser Frist vom Verbraucher nicht angefordert 
sind, müssen der Inspektion des Kraftfahrwesens angezeigt werden, die hierüber weitere Verfügung treffen wird. 
Höchstpreise. 
a) dem Enttoluolen verbleibenden 80 / 85 er Benzole oder deren Mischungen mit toluolfreien Fraktionen der 
höheren Benzolhomologen oder anderen Körpern, gleichviel unter welchem Namen und in welcher Zusammensetzung 
sie geliefert werden, dürfen an die Verbraucher nicht teurer als zu einem Preise von 47 Mk. für 100 kg veräußert 
werden. Mischungen gemäß § 4 fallen nicht unter diesen Höchstpreis. 
b) Der Höchstpreis (letzter Hand) beträgt für: 
Reintoluol: 45 Mk. für 100 kg, 
Solventnaphta I: 43 
II: 33 
Tylol: 43 7) 7 7) 7) 
Der Höchstpreis schließt die Versendungskosten ab letzter Lagerstelle nicht ein und gilt für Zahlung Zug um Zug. Wird 
die Zahlung gestundet, so dürfen bis 2 v. H. Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. 
Nicht berührt durch die Höchstpreisfestsetzung werden: 
Die gegenwärtig vertraglich festgelegten Preisvereinbarungen zwischen den Benzolgewinnungsanstalten und ihren Abnehmern 
und die Vereinbarungen der Heeresverwaltung mit bestimmten Benzolgewinnungsanstalten bzw. deren Interessenvertretung, 
soweit sie die Höchstpreise nicht überschreiten. 
a) 
c 
Die Benzolgewinnungsanstalten haben bis zum 9. jeden Monats der Inspektion des Kraftfahrwesens eine Aufstellung 
der im Vormonat erzeugten Benzolmengen nach dem ihnen zugegangenen Muster einzureichen. 
Mit Gefängnis oder Geldstrafe in der in den eingangs genannten Gesetzen bestimmten Höhe wird bestraft, wer 
dieser Verordnung zuwiderhandelt, sofern nicht nach allgemeinen Strafbestimmungen höhere Strafen verwirkt sind. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1915 in Kraft. Die unterzeichnete Kommandobehörde bestimmt den Zeitpunkt 
des Außerkrafttretens. 
Magdeburg, den 30. April 1915. 
Der stellvertretende Kommandierende General des IV. Armeekorps. 
Freiherr von Lyncker, 
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2.
	        
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