4. diejenigen Waren, die in der Normalbreite von 140 cm zwischen den Leisten ein Gewicht von weniger als 600 8
ac den laufenden Meter haben;
5. Offizierstuche (siehe § 5,3).
Meldepflicht.
84.
Zur Meldung verpflichtet sind alle Personen, Behörden oder Gesellschaften, die Militärtuche für sich oder für andere
in Besitz oder Gewahrsam haben oder sie erzeugen oder verarbeiten.
ist V
8 5.
Meldepflichtig sind:
1. alle Mengen an Mannschaftstuchen, soweit sie nach 8 3 der Beschlagnahme unterliegen (Meldeschein 1);
2. alle Mengen an Mannschaftstuchen in grau, feldgrau und graugrün unter 180 m in doppelter Breite
bezw. 360 m in einfacher Breite einer und derselben Warengattung (Qualität) oder im Gewicht von weniger
als 600 g für den laufenden Meter (bei 140 cm Breite) (siehe § 3,3 u. 4). Eine Teilung der Vorräte einer
Warengattung ist verboten (Meldeschein 2);
3. Offizierstuche, d. h. wollene Uniformstoffe feinerer Qualitäten, z. B. feine Trikotstoffe, feine Cordstoffe,
feine Kammgarnstoffe und feine Tuche, die für Mannschaftsdienstbekleidung im allgemeinen nicht verwendet werden
in rohem, halbfertigem oder fertigem Zustande in grau, feldgrau und graugrün, soweit sie noch nicht zur Ver-
arbeitung zugeschnitten sind und sich zur Herstellung von Offiziersbekleidungsstücken eignen (Meldeschein 3);
4. diejenigen Mengen, für welche Lieferungsverträge im Sinne des § 3 Aksatz 1 bestehen (Meldeschein 4).
Die unter 2, 3 und 4 aufgeführten Vorräte sind nur meldepflichtig, nicht beschlagnahmt.
Melde-Bestimmungen.
86.
Die Meldung hat unter Benutzung der amtlichen Meldescheine für Tuche zu erfolgen, wofür Vordrucke in den Post-
anstalten 1. und 2. Klasse erhältlich sind.
Auf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und desselben Eigentümers gemeldet werden. Die Bestände
sind für jede Warengattung getrennt auszugeben.
Weitere Mitteilungen irgendwelcher Art darf die Meldung nicht entholten. Alle die, die Militärtuche nur in Ge-
wahrsam haben, ohne Eigentümer zu sein, brauchen nur die von ihnen verwahrten Mengen und den oder die Eigentümer dieser
anzugeben. Ist über eine Warenlieferung zwischen zwei Personen ein Rechtsstreit entstanden und noch nicht entschieden, so ist
diejenige Person zur ausführlichen Meldung in obenstehendem Sinne verpflichtet, die die Ware besitzt oder einem Lagerhalter
zur Verfügung eines anderen übergeben hat.
87.
Von jeder Warengattung ist von dem Eigentümer ein Muster beizufügen:
a) Von Mannschaftstuchen in Warenmengen von mehr als 180 m (doppelte Breite)
einer Warengattung 70 cm Breite mit einer Leiste.
(252140 cm sind zwecklos.)
b) V . . , in Größe von 20 cm Länge
)Von Mannschaftstuchen in Mengen von weniger als 180 m (doppelte Breite) und 25 cm Breite.
x Von Offizierstuchen sind keine Muster einzusenden. Die Muster sind an der Seite der Leiste mit einem gut befestigten
Papier- oder Pappzettel zu versehen, auf dem der Name, Wohnort und Straße des Eigentümers, Stoffbezeichnung (Dessin)
mit deutlicher Schrift vermerkt sind.
in Größe von 50 cm Länge,
§ 8.
/’i-.“ Den Meldepflichtigen wird empfohlen, das Zeugnis eines staatlichen Material-Prüfungsamtes oder einer unter behörd-
er Aufsicht stehenden Prüfungsstelle (Konditionieranstalt), die zur Führung eines Amtssiegels berechtigt ist, beizufügen, da
zeac eine lhtnellre Bearbeitung und Erledigung der Meldungen (TUbernahme seitens der Militärbehörde oder Freigabe)
wird.