Auf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und desselben Eigentümers und die Bestände einer
selben Lagerstelle gemeldet werden. unb der—
Auf die Vorderseite der zur Ubersendung von Meldescheinen benutzten Briefumschläge ist der Vermerk
„Enthält Meldescheine für Schafwolle.“ zu setzeg.
§ 6. Sonstige Meldebestimmungen.
Die nach einem Stichtage (8 3, Abs. 2) eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten Vorräte sind
dem Empfänger zu melden. Sie gelten für die Meldepflicht als schon am Stichtage in dem Besitze bes Empfa r.
befindliche Vorräte. nger
Ist über eine Lieferung zwischen zwei Personen eine Meinungsverschiedenheit vorhanden oder ein Rechtsstreit entstand
und noch nicht entschieden, so ist diejenige Person zur Meldung verpflichtet, die die Ware besitzt oder einem Lagerhalter 5v
Verfügung eines Anderen übergeben hat. tm
An das Wollgewerbemeldeamt sind alle Anfragen zu richten, welche die vorstehende Verfügung betreffen. Diet,
Anfragen müssen mit der Kopfschrift „Betrifft Wollbestandsmeldung“ versehen sein. «
Muster der gemeldeten Vorräte sind nur auf besonderes Verlangen des Wollgewerbemeldeamts diesem #
übersenden.
§ 7. Lagerbuch.
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch einzurichten, aus dem jede Anderung der Vorratsmengen und ihren er.
wendung ersichtlich sein muß.
Zur Feststellung, ob die Angaben richtig gemacht sind, werden im Auftrage des Kriegsministeriums Beamte der
Polizei= und Militärbehörden die Vorratsräume untersuchen und die Bücher der zur Auskunft Verpflichteten prüfen.
Magdeburg, den 20. Juni 1915.
Der stellvertretende Kommandierende General des IV. Armeekorps.
Freiherr von Lyncker,
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2.
52.
Bekanntmachung
betreffend Vorschriften über das Verfahren bei der Prüfung, der Feststellung des übernahmepreises und der
Üübernahme von Militärtuchen.
1. Die Prüfung, Feststellung des Ubernahmepreises und Ubernahme der Militärtuche erfolgt innerhalb des Reichsgebietes
durch das Königlich Preußische Kriegsministerium.
Die Aufforderung zur Uberlassung und zur Versendung, sowie die Anordnung des Eigentumsüberganges (Uber-
nahme) der Militärtuche ergeht durch das Wollgewerbemeldeamt des Königlich Preußischen Kriegsministeriums.
2. Für die Preisbestimmung der beschlagnahmten Tuche soll eine physikalisch-chemische Prüfung maßgebend sein, ähnlich der
bisher von den Kriegs-Bekleidungs-Amtern vorgenommenen.
Alle Tuchproben, die ohne amtliche Prüfungszeugnisse eingereicht sind, werden daher in der Prüfungsstelle des
Wollgewerbemeldeamtes geprüft. Socbeit amtliche Prüfungszeugnisse beigebracht werden, sind diese für die Preisfes-
setzung maßgebend. "
3. Die Prüfungsstelle wird von einem Diplom-Ingenieur geleitet, dem zwei akademisch gebildete Chemiker zur Seite stehen-
Sie arbeitet nach den Grundsätzen des Königlichen Material-Prüfungsamtes in Berlin-Lichterfelde. Die Beamten sind
dort ausgebildet. Es wird ihnen in keinem Falle bekannt gegeben, wem die einzelnen Tuchproben gehören. Die Vor-
drucke für die Prüfungsberichte und die Muster werden in der Muster-Kontrollstelle mit Nummern an Stelle der Namen
versehen und so der Prüfungsstelle übergeben. Den Prüfungsbeamten ist das Betreten der Näume, in denen der Brief-
wechsel mit den Meldenden usw. bearbeitet wird, verboten.
4. Nach dem Ergebnis der physikalisch-chemischen Prüfung (Ziffern 2 und 3) werden die Tuche von dem Wollgewerbemelde-
amte in Klassen eingeteilt.
5. Die Entscheidung, welche Klassen und Farben von Tuchen jeweils von der Militärbehörde übernommen und welche zur
späteren Verwendung zurückgestellt werden, hat die Bekleidungsabteilung des Kriegsministeriums.