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547).
Bekanntmachung
betreffend Bestanderhebung und Beschlagnahme von Chemikalien und ihre Behandlung.
Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Übertretung —
„ guch verspätete oder unvollständige Meldung fällt — sowie jedes Anreizen zur Übertretung der erlassenen Vorschrift,
nkr net nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9, Ziffer b) des Gesetzes über den
bwe and vom 4. Juni 1851 oder Artikel 4, Ziffer 2**) des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom
1912 oder nach § 5°")) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 bestraft wird.
§ 1. Inkrafttreten der Verfügung.
a) Die Verfügung tritt am 30. Juni 1915, nachts 12 Uhr, in Kraft.
b) Für die in § 3 Absatz e bezeichneten Gegenstände treten Meldepflicht und Beschlagnahme erst mit dem Empfang
oder der Einlagerung der Waren in Kraft.
c) Beschlagnahmt und meldepflichtig sind auch die nach dem 30. Juni 1915 etwa hinzukommenden Vorräte; bei den
durch 8 4 betroffenen Personen, Gesellschaften usw. jedoch nur, wenn damit die zulässigen Mindestmengen überschritten werden.
d) Falls die in § 4 aufgeführten Mindestmengen am 30. Juni 1915, nachts 12 Uhr, nicht erreicht sind, treten
Meldepflicht und Beschlagnahme für die gesamten Bestände an dem Tage in Kraft, an welchem diese Mindestvorräte über-
schritten werden.
e) Verringern sich die Bestände eines von der Verfügung Betroffenen nachträglich unter die angegebenen Mindest-
mengen (siehe § 4), so behält die Verfügung trotzdem für diesen ihre Gültigkeit.
8§ 2. Von der Verfügung betroffene Gegenstände.
Meldepflichtig und beschlagnahmt sind vom Inkrafttreten dieser Verfügung ab bis auf weiteres sämtliche
Vorräte der in der untenstehenden Ubersichtstafel aufgeführten Klassen (einerlei, ob Vorräte einer, mehrerer oder sämt-
licher Kiassen vorhanden sind), mit Ausnahme der in § 4 bezeichneten Vorräte.
4) Siehe Nr. 65.
*) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung des Belagerungszustandes
oder während desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt, oder
m solcher Ubertretung auffordert oder anreizt, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit
Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft werden.
*) Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Bezirke eine bei der Verhängung des Kriegszustandes oder
wöhrend desselben von dem zuständigen obersten Militärbefehlshaber zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erlassene Vor-
sch rift übertritt, oder zur Ubertretung auffordert oder anreizt, wird, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen,
mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
.Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten
Feißt erteilt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu
b Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind,
en krrel für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser
urordung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
ud mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monatem bestraft.