Full text: Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)

§ 3. Von der Verfügung betroffene Personen, Gesellschaften usw. 
Von dieser Verfügung betroffen werden: 
a) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die in 8 2 aufgeführten Gegenstände. 
gebraucht oder verarbeitet werden, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam oder bei hen uu 
Zollaufsicht befinden; unin 
b) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Wirtschaftsbetriebes, ihres 
oder sonst des Erwerbes wegen für sich oder für andere in Gewahrsam haben, oder wenn 
unter Zollaufsicht befinden; 
Handelsbenriege 
sie sich bei ihnn 
) alle Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeun 
gebraucht oder verarbeitet werden, oder die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, soweit l 
„ die Vorräte sis 
in ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden; · 
d) Personen, welche zur Wiederveräußerung oder Verarbeitung durch sie oder andere bestimmte Gegenstände der; 
§2 aufgeführten Art in Gewahrsam genommen haben, auch wenn sie im übrigen kein Handelsgewerbe beteiten 
e) alle Empfänger (der unter a bis d bezeichneten Art) solcher Gegenstände nach Empfang derselben, falls à 
Gegenstände sich am Meldetag auf dem Versand befinden und nicht bei einem der unter a bis q aufgeführte 
Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam oder unter Zollaussicht gehalten werden; ""·· 
k)auchdiejenigenPe·rsonen,Gefellschaftenufw.,derenVorrätedurch schriftliche Einzel. 
verfügung beschlagnahmt worden sind. Die Einzelverfügungen und die Verfügungen Ch. I. 12t./1. 12. 
KRA, Ch. I. 1./4. 15. KRA. und Ch. I. 1./6. 15. KR A. werden durch diese allgemeine und erweiterte Me- 
fügung ersetzt. 
Von der Verfügung betroffen sind hiernach insbesondere nachstehend aufgeführte Betriebe und Personen: 
gewerbliche Betriebe: Chemische Fabriken, Sprengstoffabriken und alle Betriebe, die Chemikalien herstelen 
oder verarbeiten; 
Sandelsbetriebe: Kaufleute, Lagerhalter, Spediteure, Kommissionäre usw.; 
wirtschaftliche Betriebe: Landwirte usw. 
Sind in dem Bezirk der verfügenden Behörde neben der Hauptstelle Zweigstellen vorhanden (Zweigfabriken, Filialen- 
Zweigbureaus Nebengüter u. dergl.), so ist die Hauptstelle zur Meldung und zur Durchführung der Beschlagnahmebestimmungen 
auch für diese Zweigstellen verpflichtet. Die außerhalb des genannten Bezirks (in welchem sich die Hauptstelle befindet) ansässigen 
Zweigstellen werden einzeln betroffen. 
§ 4. Ausnahmen von der Verfügung. 
Ausgenommen von dieser Verfügung sind solche in § 3 gekennzeichneten Personen, Gesellschaften usw., deren Vorraͤtt 
(einschließlich derjenigen in sämtlichen Zweigstellen, die sich im Bezirk der verfügenden Behörde befinden) am 30. Juni 195, 
nachts 12 Uhr, geringer waren als die in der untenstehenden Ubersichtstafel (Spalte C) aufgeführten Mengen. Auch dese 
Personen sind auf besonderes Verlangen der verfügenden Behörde zur Meldung ihrer Vorräte oder zu Fehlmeldungen verpflihte-. 
§ 5. Besondere Bestimmungen. 
a) Die Verwendung der beschlagnahmten Bestände hat nach der in der untenstehenden Ubersichtstafel 
gegebenen Weise zu erfolgen. 
b) Die Lieferung (Lagerwechsel) beschlagnahmter Mengen ist nur auf Grund von Versanderlaubnisscheinen der Kiege 
Rohstoff-Abteilung des Preußischen Kriegsministeriums gestattet. Anträge sind an die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft ? 
Berlin W. 66, Mauerstraße 63/65, zu richten, der die Vorprüfung der Anträge obliegt.
	        
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