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c) zu dem Verbrechen des Aufruhrs, der tätlichen Widersetzlichkeit, der Befreiung eines Gefangenen oder zu anderen
§ 8 vorgesehenen Verbrechen, wenn auch ohne Erfolg, auffordert oder anreizt, oder
d) Personen des Soldatenstandes zu Verbrechen gegen die Subordination oder Vergehung gegen die militärische
Zucht und Ordnung zu verleiten sucht,
soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft werden.
Ich mache ferner bekannt, daß die Truppen von ihren Waffen Gebrauch machen werden, sobald ihren Anordnungen
nicht Folge geleistet oder Widerstand entgegengesetzt wird.
Wer sich bei Aufläufen, Tumulten oder dergleichen als Zuschauer einfindet, läuft Gefahr, gleich den Teilnehmern als
Aufrührer angesehen und behandelt zu werden. Dies zur Warnung! -
Magdeburg, den 31. Juli 1914.
Der Kommandierende General.
5.—
In Ergänzung der in der Bekanntmachung ] 1 vom 31. 7. 14°') über Handhabung des verschärften Kriegszustandes
in Magdeburg getroffenen Maßnahmen bestimme ich:
Zu a) Der Verkauf von Waffen und Munition darf an Inhaber eines von der Ortspolizeibehörde ausgestellten
Erlaubnisscheins erfolgen.
Die Waffenhändler sind von der Orts-Polizeibehörde entsprechend zu benachrichtigen. Die Erlaubnis
zum Tragen von Waffen kann von der Ortspolizeibehörde erteilt werden.
Die Legitimationen zum Tragen von Waffen, die vor Erklärung des Kriegszustandes erteilt
worden sind, bedürfen einer neuen Bestätigung durch die Orts-Polizei.
Magdeburg, den 1. 8. 1914.
Der Kommandierende General.
6.
Bekanntmachung.
Es ist zu meiner Kenntnis gelangt, daß in zahlreichen Geschäften Papiergeld nicht oder nur mit Aufgeld angenommen
wird. Ich weise darauf hin, daß die Reichsbanknoten nach Artikel 3 des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1909 (R. G. Bl. S. 515)
zu den gesetzlichen Zahlungsmikteln gehören und ihre Annahme nicht verweigert werden darf.
Geschäftsinhaber, welche gleichwohl die Annahme ablehnen oder nicht zum vollen Werte annehmen, setzen sich unliebsamen
Maßnahmen, gegebenenfalls der Schließung ihrer Geschäfte aus; dies gilt insbesondere von den behördlich konzessionierten Geschäften.
Magdeburg, den 3. Augüust 1914.
Der Kommandierende General des IV. Armeekorps.
7.
Betrifft die Behandlung von Ausläudern, soweit diese nichtrussische Uberläufer oder fremde (besonders russische u. italienische)
Lohnarbeiter sind.
Allen männlichen und weiblichen Ansländern wird hierdurch die Verpflichtung auferlegt, sich bei der örtlichen Polizei
zu melden. Hier erhalten sie einen Ausweis. Wer ohne einen solchen betroffen wird oder sich verdächtig und lästig macht,
ist festzunehmen.
Die aus feindlichen Staaten stammenden und alle nicht ganz zuverlässig erscheinenden Personen aus anderen Staaten
dürfen nur in den von der Polizei genehmigten Gasthäusern oder Privatwohnungen wohnen, haben die Verpflichtung, sich alle
2 Tage bei der Polizei zu melden und dürfen sich nur in einem von dieser bestimmten Bezirk frei bewegen. Streng verboten
ist ihnen die Annäherung an Eisenbahn-, Telegraphen= und Fernsprech-Anlagen.
7) S. oben Nr. 3 zu d (S. 1).
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