Full text: Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)

8 3. Von der Verordnung betroffene Personen, Gesellschaften usw. 
Von dieser Verordnung werden betroffen: 
a) alle gewerblichen Unternehmer, Firmen oder Personen, in deren Betrieben die im § 2 aufgeführten Gegenstände 
erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam befinden, oder 
die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Wirtschaftsbetriebes, ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes 
wegen für sich oder für andere in Gewahrsam haben, oder bei denen sich solche Gegenstände unter Zollaussicht 
befinden; 
b) alle Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt, 
gebraucht oder verarbeitet werden, oder die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, oder bei denen sie sich 
unter Zollaufsicht befinden; 
) Personen, welche zur Wiederveräußerung oder Verarbeitung durch sie oder andere bestimmte Gegenstände der im 
§ 2 aufgeführten Art in Gewahrsam genommen haben, auch wenn sie im übrigen kein Handelsgewerbe betreiben; 
d) alle Empfänger (der unter a bis c bezeichneten Art) solcher Gegenstände nach Empfang derselben, falls die 
Gegenstände sich am Meldetag auf dem Versand befinden und nicht bei einem der unter a bis c aufgeführten 
Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam oder unter Zollaufsicht gehalten werden; 
e) auch diejenigen Personen, Gesellschaften usw., deren Vorräte durch schriftliche Einzel- 
verfügung beschlagnahmt worden sind. Die Einzelverfügungen und die Verordnungen Ch. I. 124/1. 15. 
KRA., Ch. I. 1./4. 15. KRA. und Ch. I. 1./6. 15. KRA “) werden durch diese allgemeine und erweiterte 
Verordnung ersetzt. 
Von der Verordnung betroffen sind hiernach insbesondere nachstehend aufgeführte Betriebe und Personen: 
gewerbliche Betriebe: Chemische Fabriken, Sprengstoffabriken und alle Betriebe, die Chemikalien herstellen 
oder verarbeiten; 
Handelsbetriebe: Kaufleute, Lagerhalter, Spediteure, Kommissionäre usw.; 
wirtschaftliche Betriebe: Landwirte usw. 
Sind in dem Bezirk der verordnenden Behörde neben der Hauptstelle Zweigstellen vorhanden (Zweigfabriken, Filialen, 
Zweigbureaus, Nebengüter u. dergl.), so ist die Hauptstelle zur Meldung und zur Durchführung der Beschlagnahmebestimmungen 
auch für diese Zweigstellen verpflichtet. Die außerhalb des genannten Bezirks (in welchem sich die Hauptstelle befindet) ansässigen 
Zweigstellen gelten als selbständige Betriebe. 
8 4. Ausnahmen von der Verordnung. 
Ausgenommen. von dieser Verordnung sind solche im § 3 gekennzeichneten Personen, Gesellschaften usw., deren Vorräte 
Ceinschließlich derjenigen in sämtlichen Zweigstellen, die sich im Bezirk der verordnenden Behörde befinden) am 31. Juli 1915, 
nachts 12 Uhr, geringer sind als die in der untenstehenden Ubersichtstafel (Spalte E) aufgeführten Mengen. Auch diese 
Personen sind auf besonderes Verlangen der zuständigen Behörde zur Meldung ihrer Vorräte oder zu Fehlmeldungen verpflichtet. 
Far Zugänge gilt die Bestimmung des 8 1c. 
8 5. Besondere Bestimmungen. 
a) Die Verwendung der beschlagnahmten Bestände hat nach der in der untenstehenden Ubersichtstafel angegebenen 
Weise zu erfolgen. 
b) I. Die Verarbeitung beschlagnahmter Stoffe zu anderen beschlagnahmten Stoffen (z. B. Umwandlung von Salpeter 
in Sabpetersäure, Zinkblende in Schwefelsäure, Salpetersäure in Ammoniaksalpeter) ist den Verbrauchern nach Spalte A der 
lersichtstafel ohne weiteres, sonst jedoch (auch wenn mittelbare Aufträge von Heer oder Marine, z. B. auf Zwischenerzeugnisse 
von Sprengstoffen und Pulver vorliegen) nur auf Grund von Umwandlungserlaubnisscheinen der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des 
Preußischen Kriegsministeriums gestattet. 
· II. Verkauf beschlagnahmter Bestände an andere als die in Spalte C der Ubersichtstafel Genannten wird durch die 
Kiegs-Rohstoff-Abteilung des Preußischen Kriegsministeriums gestattet für unentbehrlich erscheinende Mengen monatlich auf Antrag. 
III. Die Lieferung (Lagerwechsel) beschlagnahmter Mengen ist mit der in Spalte D der Ubersichtstafel genannten 
Ausnahme nur auf Grund von Versanderlaubnisscheinen der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Preußischen Kriegsministeriums 
gestattet. Der Versanderlaubnisschein berechtigt zur Lieferung, ohne daß der Liefernde zu einer Prüfung der ordnungsmäßigen 
Lerwendung bei dem Empfänger verpflichtet ist. 
*) Verfügung des Kriegsministeriums bezw. Verfügung an eine einzelne Firma.
	        
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