Haushaltungen;
Hauseigentümer;
Unternehmungen zur Verpflegung fremder Personen, insbesondere Gast= und Schankwirtschaften, Pensio
Kaffeehaus-, Konditorei= und Küchenbetriebe, Kantinen, Speiseanstalten aller Art, auch solche auf Sae
Bahnen u. dergl.; en,
5. öffentliche (einschl. ürchliche, stiftische usw.) und private Heil-, Pflege- und Kuranstalten, Kliniken,
Heime, Kasernen, Erziehungs= und Strafanstalten, Arbeitshäuser u. dgl.
§ 4. Beschlagnahme.
Die durch § 2 gekennzeichneten Gegenstände aus Kupfer, Messing, Reinnickel’), auch die verzinnten oder mit einem
anderen Uberzug (Metall, Lack, Farbe u. dergl.) versehenen, werden hiermit beschlagnahmt.
. Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf solche Gegenstände, die aus Kupfer, Messing und Reinnickel hergestellt
worden sind, das von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlichen Kriegsministeriums oder durch die Behörden, wesche die
Beschlagnahmeverordnungen erlassen haben, freigegeben worden ist. Bei diesen letzteren bleibt die Festsetzung des Preises
vorbehalten.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr betroffenen
Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen
Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Trotz der Beschlagnahme sind alle
Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit Zustimmung der mit der Durchführung beauftragten Kommunalbehörde
erfolgen. Erlaubt ist die Entfernung der Beschläge (siehe § 9). Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen Gebrauch
bleibt unberührt.
§ 5. Meldepflicht.
Die von der Beschlagnahme Betroffenen haben unter Benutzung des vorgeschriebenen Meldevordruckes eine Be-
standsmeldung der beschlagnahmten, durch § 2 gekennzeichneten Gegenstände an die mit der Durchführung der Verordnung
beauftragten Behörden innerhalb der von den letzteren festzusetzenden Frist einzureichen. Nicht zu melden sind diejenigen Gegen-
stände, die bereits nach der Bekanntmachung betr. Bestandsmeldung und Beschlagnahme für Metalle M. 1./4. 15. KRA. vom
1. Mai 1915 der Meldepflicht unterlagen.
§ 6. Ablieferung der beschlagnahmten Gegenstände.
Wer die Mühe dieser Bestandsmeldung vermeiden will, hat die beschlagnahmten Gegenstände, soweit erforderlich,
auszubauen und an den von der beauftragten Behörde zu bezeichnenden Ablieferungsstellen gegen eine Anerkenntnisbescheinigung
abzuliefern.
Die Anerkenntnisbescheinigung wird an den von den Behörden bezeichneten Zahlstellen eingelöst.
Diese freiwillige Ablieferung muß bis zum 25. September 1915 erfolgen.
Wer die Gegenstände innerhalb dieser Frist freiwillig abliefert, bleibt von der Anmeldepflicht für die abgelieferten
Gegenstände befreit. Sämtliche beschlagnahmten in dieser Frist nicht freiwillig abgelieferten Gegenstände müssen gemeldet werden.
8§8 7. Spätere Einziehung.
Die Bestimmungen über sämtliche durch diese Verordnung beschlagnahmten in der vorgeschriebenen Frist nicht freiwillig
abgelieferten Gegenstände werden später erfolgen. ·
§ 8. Ausnahmen.
Ausgenommen sind mit dem beschlagnahmten Metall überzogene (z. B. galvanisch) und plattierte Gegenstände aus
Eisen oder einem anderen nicht beschlagnahmten Metall.
Bestehen Zweifel, ob gewisse Gegenstände von der Verordnung betroffen sind, so kann eine Befreiung von der
Beschlagnahme bewilligt werden. Uber, die Befreiung entscheidet die mit der Durchführung der Verordnung beauftragte
Behörde endgültig.
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Hospitäler
8§ 9. Übernahmepreise.
Far die freiwillig abgelieferten Gegenstände werden die nachfolgenden, einheitlich festgesetzten Ubernahmepreise hezahl,
in denen die Uberbringungskosten mit abgegolten sind:
*) In dieser Verordnung sind unter Reinnickel auch Legierungen mit einem Nickelgehalt von 90 0% und höher en.
standen; es sind nur solche Gegenstände aus Reinnickel betroffen, die mit dem Stempel „Neinnickel" versehen oder sonft
wandsfrei als aus Reinnickel bestehend festgestellt sind.