Full text: Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)

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destillation, Vorlaufölen von der Destillation von Teeren, sogen. Kohlenwasserstoff aus den Olgasanstalten, wie überha t 
alle benzolhaltigen Körper, die aus Prozessen pyrogener Zersetzung entstammen, gleichgültig, ob sie unter ihrem anlen 
schaftlichen oder technischen Namen oder unter Phantasienamen in den Handel gebracht werden. « 
DiesesBenzoldarfiuurinenttoluoltemsustande 
verkauft, geliefert und verbraucht werden. 
Zum Bezug und Ankauf von toluolhaltigem Benzol sind allein berechtigt: 
1. chemische Fabriken, welche das Benzol zur Herstellunng von Benzolderivaten für die Heeresverwaltung verwenden. 
2. Destillationen, die sich verpflichten, das Benzol gemäß dieser Bestimmung zu enttoluolen und das Toluol an die 
Kriegschemikalien-Akt.-Ges., Berlin, abzugeben. 
Soweit mit den vorhandenen Apparaten eine vollständige Toluolentziehung nicht möglich ist, muß jedoch mindestens. 
der Toluolgehalt so weit herabgesetzt werden, daß er in der Verbrauchsmischung höchstens ½100 des Benzolgehalts aus- 
macht, gleichgültig, ob es sich um ein reines Benzol-Toluol = Gemisch oder um ein Gemisch mit dritten oder weiteren 
Komponenten handelt. 
Einer Benzol-Gewinnungs= oder Reinigungsanstalt, der es nachweislich durchaus nicht möglich ist, diese Vorschrift 
zu erfüllen, oder die sich außerstande sieht, die Enttoluolung in der vorgeschriebenen Weise ausführen zu lassen, kann 
durch die Inspektion des Kraftfahrwesens in Berlin-Schönel erg eine Ausnahme gestattet werden. 
Das Benzol von der in § 2 gekennzeichneten Beschaffenheit 
darf in letzter Hand nur geliefert werden: 
— soweit nicht das Kriegsministerium oder in seinem Auftrage die Inspektion des Kraftfahrwesens durch Sondererlaß 
darüber verfügt hat oder verfügen wird — 
a) an chemische Fabriken (Farbwerke), soweit es nachweislich zur Herstellung von Benzolderivaten für die Heeresver- 
waltung dient; 
b) an landwirtschaftliche, staatliche oder kommunale Betriebe, wenn es nachweislich als Motorenbetriebsstoff (jedoch nicht 
für Kraftwagen) zu landwirtschaftlichen, staatlichen oder kommunalen Zwecken benutzt wird; 
I) an gewerbliche Betriebe als Motorenbetriebsstoff sowie allgemein als Kraftwagenbetriebsstoff, jedoch nicht über rund 
15 v. H. der Erzeugung bzw. der den Lagerhaltern und Verkäufern von den Gewinnungsanstalten gelieferten Mengen; 
d) an die Erzeuger zum Selbstverbrauch in dem Erzeugungsbetrieb in Mengen, die auf Grund zu stellender Anträge 
von der Inspektion des Kraftfahrwesens festzusetzen sind. 
Das unter 3b fallende Benzol darf auf Wunsch der Empfänger, soweit der Vorrat reicht, ungemischt, sonst in Form 
von Benzolgemischen, insonderheit als Benzolspiritus, das unter 3c fallende nur in Form solcher Gemische verabfolgt 
werden, und zwar ohne Freigabeschein. 
Benzolspiritus darf nur hergestellt werden: 
für Zwecke des § 3b aus 70 Gewichtsteilen Benzol und 30 Gewichtsteilen Spiritus. 
für Zwecke des § 3c aus 25 Gewichtsteilen Benzol und 75 Gewichtsteilen Spiritus. 
Jede andere Mischung bedarf der besonderen Genehmigung der Inspektion des Kraftfahrwesens, auf deren Vor- 
schlag die unterzeichnete Behörde jeweilig einen bestimmten Höchstpreis für die Mischung festsetzen wird. 
Für Zwecke des § 3c darf Benzol von Besitzern, die es ihrerseits von dritten Personen erworben haben, nur 
insoweit abgegeben werden, als die zulässige Menge von 15 v. H. der Erzeugung nicht bereits von früheren Besitzern 
für den bezeichneten Zweck verwendet worden ist und letztere dies ausdrücklich bescheinigt haben. 
Solventnaphtha und Tylol 
dürfen, soweit sie nicht dazu dienen, das Benzol kältebeständig zu machen, in letzter Hand nur an solche Verbraucher 
abgegeben werden, die diese Erzeugnisse nachweislich zur Erfüllung mittelbar oder unmittelbar vorliegender Heeresauftröge 
brauchen. 
Benzol (§ 1, 2), Solventnaphtha und Tylol 
sind ohne Verzug dem Verbraucher zuzuführen und dürfen nicht länger als höchstens einen Monat auf Lager gehalten 
werden. Mengen, die nach dieser Frist nicht abgesetzt oder vom Verbraucher nicht angefordert worden sind, müssen der 
Inspekrion des Kraftfahrwesens angezeigt werden, die hierüber weitere Verfügung treffen kanft. 
Höchstpreise. 
a) Die nach dem Enttoluolen verbleibenden Benzole oder seine Homologen oder deren Mischungen mit toluolfreien 
Fraktionen anderer benzolhomologen oder anderer Körper und Stoffe, gleichviel unter welchem Namen und unter
	        
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