H. B. S. 167.
Nachtrag
zu Nr. W. IV.
2000/2. 17.
K. R. A.
— 218 —
Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht ein besonderes Lagerbuch
nicht eingerichtet zu werden.
Beauftragten Beamten der Militär= und Polizeibehörde ist die Prüfung des Lagerbuches
sowie die Vesichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände zu
vermuten sind. E
Anfragen und Anträge.
Anfragen und Anträge, die die Meldepflicht (6§ 7 bis 11) betreffen, sind an das Web-
stoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministe-
riums, Berlin 8W 48, Verl. Hedemannstraße 10, alle übrigen Anfragen und Anträge
die diese Bekanntmachung betreffen, sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W.
IV., des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 8§W 48, Verl. Hedemann-
straße 10, zu richten und am Kopfe des Schreibens mit der Aufschrift „Betrifft Kunstwolle
und Kunstbaumwolle“ zu versehen. s 13
Ausnahmen.
Ausnahmen von den Beschlagnahmevorschriften dieser Bekanntmachung können durch
die Lere kesaft 2leilune des Koniglich reußischen Kriegsministeriums bewilligt
werden. Schriftliche, mit eingehender Begründung versehene Anträge sind an die Kriegs-
Rohstoff-Abteilung, Sektion W. IV., des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Ber-
lin SW 48, Verl. Hedemannstraße 10, zu richten. Die Entscheidung über Ausnahme-
bewilligungen bezüglich der Bestimmungen über Meldefrist und Lagerbuchführung behält
sich der umherzeichnete zuständige Militärbefehlshaber vor.
814.
Tukrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. April 1917 in Kraft.
Die Bestimmungen betreffend Kunstbaumwolle in § 2 Gruppe 2 A der Bekannt-
machung W. M. 57/4. 16. K. R. A.i) vom 31. Mai 1916 werden gleichzeitig aufgehoben.
Stuttgart, den 1. April 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Nr. W. IV. 2200/9. 17. K. R. A.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Nachtragsbekanntmachung zu der Bekanntmachung Nr. W. IV. 2000/2. 17. K. R. A.
vom 1. April 1917, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Kunstwolle und
Kunstbaumwolle aller Art.
(Veröffentlicht in der Beil. z. Staatsanz. vom 2. April 1917 Nr. 77.)
« Vom 6. November 1917.
(Beil. z. Staatsanz. vom 6. November 1917 Nr. 260 S. 1995.)
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums
hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den
allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die
Beschlagnahmevorschriften nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von
Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) 1) und jede
Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 55) der Bekanntmachung über Aus-
kunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) bestraft wird. Auch kann der
Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuver-
lässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) unter-
sagt werden.
Artikel I.
§ 6 (Ausnahmen von der Beschlagnahme) der Bekanntmachung, betreffend Beschlag-
nahme und Bestandserhebung von Kunstwolle und Kunstbaumwolle aller Art vom
1. April 1917, wird aufgehoben. Artte 11
rtikel II.
Eine Veräußerung, Lieferung und Verarbeitung der Gegenstände, welche bisher auf
Grund der durch Artikel 1 aufgehobenen Bestimmung von der Beschlagnahme aus-
genommen waren, ist nur mit Zustimmung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich
Preußischen Kriegsministeriums erlaubt.
1) Veröffentlicht in der Beil. z. Staatsanz. vom 31. Mai 1916 Nr. 126.
2) H. B. S. 15.
3) H. B. S. 19.