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fend, des Gesetzes betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339)
in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) der Bekanntmachung
über die Aenderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom
23. September 1915 glarissheSiptuc S. 603), vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S.
183) und vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 253), ferner auf Grund der Bekannt-
machung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917
(eichs-Seset. S. 3706), lerner auf Grund der Bekanntmachung über Vorratserhebungen
vom 2. Februar 1915, in Verbindung mit den Ergänzungsbekanntmachungen vom 3. Sep-
tember 1915 und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54, 549 und 684) auf
Ersuchen des K. Württ. Kriegsministeriums zur allgemeinen Kenntnis gebracht, mit dem
Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gemäß den in der Anmerkung:) abgedruckten Bestim-
mungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen
angedroht sind. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäh der Bekanntmachung
September 1915 (Reichs-
zur Fernholtung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 2
esetzbl. S. 603) untersagt werden. Artiker x.
rtikel I.
Nachgenannte §§ der Bekanntmachung vom 8. September 1917 erhalten folgende
geänderte Fassung: 2
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von der Bekanntmachung werden betroffen sämtliche vorhandenen und neuerzeugten
Mengen von gebrannten und anderen künstlichen Mauersteinen und
Dachziegelnaller Art (insbesondere gebrannte Tonsteine, Kalksandsteine, Schwemm-
teine, Schlackensteine, Zementsteine) welche als Vor= oder Hintermauersteine, Hartbrand-
teine, Klinker, Verblender, poröse Steine, Decken= und Lochsteine, Formsteine, Dachziegel
erwendung finden können, außerdem Drainage= und Kanalisationsrohre aus Ton.
8 4.
Beschlagnahme.
Absatz 2.
Nach der hiermit ausgesprochenen Beschlagnahme darf eine Veräußerung oder käufliche
Abgabe des beschlagnahmten Materials nur nach vorheriger Genehmigung durch das Kriegs-
ministerium (Bautenprüfsstelle) erfolgen.
Meldepflicht und Enteignung der beschlagnahmten Gegenstände.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände unterliegen der Meldepflicht.
Sämtliche Vorräte an unfertigen und fertigen in § 2 tenannten Erzeugnisten sind erst-
mals nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung mit dem Stand des 1. Februar 1918
bis zum 10. Februar 1918 dem K. Kriegsministerium (Bautenprüfstelle) Stuttgart, Hotel
Silber, zu melden. »
Die ferneren Meldungen sind über die am ersten Tag eines jeden ungradzahligen Monats
(März, Mai, Juli usw.) vorhandenen Bestände bis zum zehnten Tage des betreffenden
Monats zu erstatten.
Die Meldung hat in doppelter Ausfertigung auf vorgedruckten Meldebogen zu erfolgen,
die von der Bautenprüsstelle anzufordern sind.
87.
Ausnahme von der Meldepflicht.
Wer am Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung und am ersten Tag jeden
ungradzahligen Kalendermonats, ohne Hersteller oder Verkäufer der in § 2 genannten
Erzeugnisse zu sein, weniger als tausend Stück der einzelnen Sorten Hertiger und unfertiger
Waren in Gewahrsam hat, ist für diesen Kalendermonat von der Meldepflicht befreit.
8§9.
Höchstpreise.
Die Preise der genannten Erzeugnisse dürfen die in nachfolgender Tabelle enthaltenen
Höchstpreise nicht überschreiten:
Gegenstand Klasse Höchstpreise
1. Maschinenmetersteine Hintermauerstein)) fürloStück60.—. ab Werk, bei Auf-
trägen unter 1000 Stück Zuschlag 10%.
2. Die übrigen Erzeugnisse der Tabelle vom
8. September
1) H. B. S. 6; S. 21/22.
jeder unverändert.