b)
c)
Stenpel halb auf der Photographie, halb auf dem
Vapier des Ausmeijes angebracht und in allen Teilen
deutlich erfennbar ift.
Die ausftellende Polizeibehörde hat auf dem Ausweis
zu beicheinigen, daß der Inhaber deutfcher Untertan
und nach jeder Nichtung hin, namentlich der Spionage,
durchaus unverbächtig tft, jomie daß die Photographie
pen Snhaber darftellt und die Interfchrift von ihm
eigenhändig geleiftet ift.
Das Mitführen der nach den allgemeinen Vorjchriften
für Kraftfahrzeuge erforderlichen Ausmweispapiere des
Graftfahrzeugführer® ift nad mie vor durchaus
erforderlih. Kraftfahrzeuge, deren Yührer oder Sn-
fallen nicht die geforderten Ausmweife mit fich führen,
werden nicht durchgelafjen. Liegen irgendwelche Ver-
dachtsgründe vor, jo werden die Führer und Infaffen
in Haft genommen und wird das Wahrzeug be-
Ichlagnahnt.
d) Ausländern ift jeder Verkehr mit, Kraftfahrzeugen
im Grenzgebiet nur mit Genehmigung de ftell-
pertretenden Generallommandos des X. Armeeforps
geftattet. Im Hebertretungsfalle werden Führer und In-
Saffen feitgenommen und das Fahrzeug befhlagnahmt.
e) Auf „Halt"-Nufe oder „Halt“ Zeihen hat jedes
f)
Kraftfahrzeug jofort zu balten. Bei Annäherung
an eine Sperre tft langlam zu fahren und rechtzeitig
zu halten. Auf Fahrzeuge, Die die Sperre durd-
brechen, wird geichoflen. _
Für den Verkehr militärifcher Kraftfahrzeuge gelten
folgende Sonderbeitimmungen:
Der Ausweis der militärifchen Infaflen umd
Führer von Milttärkraftfahrzengen ift nicht bon einer
Wolizeibehörde, Sondern von einer Militärbehörde vom
Bataillonsfommandenr und den im Rang gleichitehen-
den Behörden aufwärts auszuitellen und abzuftempeln.
Einer Photographie bedarf es nicht, wenn die Sn-
jaffen Uniform tragen.
Für die milttärifchen Führer bon Kraftfahrzeugen
find die fonft vorgeichriebenen Ausweispapiere nicht
erforderlid.
Der kommandierende General.
ge3. dv. Linde-Suden, General der Infanterie.
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