Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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hierdurch  dergestalt  geschlossen,  daß  fortan  der  Zutritt  neuer  Mitglieder  nicht
mehr  stattfindet.

Hinsichtlich  der  vom  1.  Januar  1870.  ab  nach  Artikel  19.  des  Rezesses
aus  der  Staatskasse  und  aus  der  Stadtkasse  zu  gewährenden  Pensionen  und
der  an  diese  Kassen  zu  zahlenden  Beiträge  bleiben  auch  nach  der  Auflösung
der  Anstalt  die  Bestimmungen  des  erwähnten  Gesetzes  vom  6.  Oktober  1863.
maaßgebend.

In  allen  auf  die  Höhe  der  Beiträge  oder  der  Pensionen  bezüglichen  Streitfällen
  steht  den  Interessenten  der  geschloßfenen  Anstalt  der  Rechtsweg  offen.

Den  unverheirathet  gebliebenen  und  den  verwittweten  Mitgliedern  der
Anstalt  wird  gestattet,  die  Zahlung  der  Beiträge,  insoweit  dieselben  nach  Maaßabe
  der  angeführten  Rezeßbestimmungen  vom  1.  Januar  1870.  ab  an  die

taatskasse  zu  entrichten  sein  würden,  von  diesem  Zeitpunkte  ab  mit  der  Wirkung
einzustellen,  daß  gleichzeitig  ihre  Ansprüche  aus  der  bisherigen  Mitgliedschaft  erlöschen.
  Das  Gleiche  kann  durch  Beschluß  des  Magistrats  und  der  Stadtverordneten-Versammlung
  für  diejenigen  unverheirathet  gebliebenen  und  verwittweten
  Mitglieder  bestimmt  werden,  deren  Beiträge  von  jenem  Zeitpunkte  ab  an
die  Stadtkasse  zu  zahlen  sein  würden.

".  5.

Die  dem  Artikel  21.  des  Rezesses  beigefügte  Uebersicht  hat  für  die  Staatsverwaltung
  im  Gebiete  der  ehemaligen  Freien  Stadt  Frankfurt  während  des
Jahres  1867.  als  Grundlage  für  die  Rechnungslegung  und  vorbehaltlich  der
bei  der  Prüfung  der  Rechnung  sich  etwa  noch  ergebenden  Erinnerungen  für  die
Entlastung  der  Staatsregierung  zu  dienen.  Die  Prüfung  und  Dechargirung
der  danach  zu  legenden  Rechnungen  erfolgt  durch  die  Oberrechnungskammer.
Der  in  der  Uebersicht  nachgewiesene  Ueberschuß  kann,  soweit  erforderlich,  zur
Zahlung  der  nach  Artikel  23.  des  Rezesses  zu  gewährenden  Vergütigungen  für
Kriegsleistungen  und  Lasten  verwendet  werden.

g.  6.

Zum  Behufe  der  Zurückzahlung  der  im  Artikel  16.  des  Rezesses  unter  a.
und  b.  bezeichneten  beiden  Darlehne  von  5,747,008  Gulden  45  Kreuzer  und
1,200,000  Gulden,  sowie  zum  Behufe  der  Zahlung  der  durch  Artikel  22.  des
der  Stadt  Frankfurt  a.  M.  zugestandenen  Summe  von  2,000,000

ulden  ist

1)  zunächst  der  Betrag  des  im  Artikel  3.  des  Rezesses  bezeichneten  Vorscusees
  von  1,650,000  Gulden  zu  verwenden,

2)  eine  verzinsliche  Staatsanleihe  bis  zur  Höhe  von  vier  Millionen  vierhundertfunfzig
  Tausend  Thalern  aufzunehmen,  welche  mit  der  durch
das  Gesetz  vom  17.  Februar  1868.  (Gesetz  Samml.  S.  71.)  bewilligten
Anleihe  zu  vereinigen  und  von  dem  im  F.  6.  daselbst  bestimmten  LSei.

punkte  ab  mit  mindestens  Einem  Prozent  jährlich  zu  tilgen  ist.