46 Deulsche Reichs-Gewerbeordnung.
Die Verwaltungsbehörde kann die von ihr bewilligte
Ausdehnung nach Maßgabe des § 58 zurücknehmen.
Der Wandergewerbeschein enthält die Personalbeschreibung
des Inhabers und die nähere Bezeichnung
des Geschäftsbetriebes. Das Formular der
Wandergewerbescheine bestimmt der Bundesrat.
g 60a.
Wer die im § 55 Ziffer 4 bezeichneten Gewerbe
an einem Orte von Haus zu Haus oder auf
öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen
öffentlichen Orten ausüben will, bedarf der vorgängigen
Erlaubnis der Ortspolizeibehörde.
8 60b.
Minderjährigen Personen kann in dem Wandergewerbescheine
die Beschränkung auferlegt werden,
daß sie das Gewerbe nicht nach Sonnemuntergang
und minderjährigen Personen weiblichen Geschlechts
kann außerdem die Beschränkung auferlegt werden,
daß sie dasselbe nur auf öffentlichen Wegen, Straßen
und Plätzen, nicht aber von Haus zu Haus betreiben
ürfen.
Desgleichen kann von der Ortspolizeibehörde
inderjährigen Personen verboten werden, daß sie
innerhalb des Polizeibezirks die im § 59 Ziffer 1
und 2 aufgeführten Gegenstände nach Sonnenuntergang,
und minderjährigen Personen weiblichen Geschlechts,
daß sie dieselben Gegenstände von Haus zu
Haus feilbieten.