Stellv. Generalkommando
X. Armeekorps. Hannover, den 18. August 1915.
Abt. IIle. B. Nr. 62 190/
4836.
Verordnung.
Unter Aufhebung der Verordnung vom 23. Juni 1915
betreffend die öffentliche Ankündigung von Heilmitteln be-
stimme ich auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom
31. Juli 1914 betreffend die Erklärung des Kriegszustandes,
des Artikels 68 der Reichsverfassung und der §§ 4 und 9 des
preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851 folgendes:
§ 1.
Es ist verboten, in öffentlichen Bekanntmachungen oder
in Angeboten, die an einen größeren Kreiß von Personen
ergehen, Mittel, die zur Verhütung, Linderung oder Heilung
von Krankheiten bestimmt sind, anzukündigen oder zum Ver-
kauf zu stellen,
1. wenn sie auf Grund von § 6 Abs. 2 der Gewerbeordnung
und der hierzu erlassenen Verordnungen dem freien Ver-
kehr entzogen sind,
2. wenn sie ihrer Beschaffenheit nach geeignet sind, Gesund-
heitsbeschädigungen hervorzurufen,
3. wenn ihnen besondere, über ihren wahren Wert hinaus-
gehende Wirkungen beigelegt werden.
Der öffentlichen Ankündigung oder Anpreisung steht es
gleich, wenn in öffentlichen Ankündigungen auf Druckschriften
oder sonstige Mitteilungen verwiesen wird, die eine Anpreisung
der Mittel enthalten.
Die Ankündigung in pharmazeutischen, ärztlichen, zahn-
ärztlichen, tierärztlichen, zahntechnischen und chemischen Fach-
zeitschriften sowie sonstige Anzeigen an Großhändler von
Arzneimitteln, Apotheker, Aerzte, Zahnärzte, Tierärzte und
Zahntechniker fallen nicht unter obiges Verbot.