Stellv. Generalkommando
X. Armeekorps. Hannover, den 23. Nov. 1915.
Abt. II b. B. Nr. 88 301.
Bekanntmachung.
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand
von 4. Juni 1851 bestimmte ich im Interesse der öffentlichen
Sicherheit für den Bezirk des X. Armeekorps folgendes:
1. Die Ausstellung in Schaufenstern und Läden und die
öffentliche Anpreisung feldpostversandfähiger Pakete und
Doppelbriefe mit alkoholischen Getränken oder Essenzen
zur Herstellung alkoholischer Getränke oder die allgemeine
öffentliche Anpreisung derartiger Erzeugnisse mit dem
Zusatz „fürs Feld“ oder „Feldversand” oder „für unsere
Feldtruppen” oder mit ähnlichen Wendungen, ist verboten.
2. Die Ziffer II B a) 5 meiner Verordnung vom 17. Juli 1915
bleibt in Kraft.
3. Wer das Verbot übertritt oder zu seiner Uebertretung
auffordert oder anreizt, wird, wenn die bestehenden Gesetze
keine höhere Strafe bestimmen, mit Gefängnis bis
zu einem Jahre bestraft.
4. Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft.
Der kommandierende General.
gez. v. Linde-Suden, General der Infanterie.