Full text : Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des X. Arrmeekorps. 1916 (1)

Stellv.  Generalkommando
X.  Armeekorps.  Hannover,  den  23.  Nov.  1915.
Abt.  II b.  B.  Nr.  88 301.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
von  4.  Juni  1851  bestimmte  ich  im  Interesse  der  öffentlichen
Sicherheit  für  den  Bezirk  des  X.  Armeekorps  folgendes:

1.  Die  Ausstellung  in  Schaufenstern  und  Läden  und  die
öffentliche  Anpreisung  feldpostversandfähiger  Pakete  und
Doppelbriefe  mit  alkoholischen  Getränken  oder  Essenzen
zur  Herstellung  alkoholischer  Getränke  oder  die  allgemeine
öffentliche  Anpreisung  derartiger  Erzeugnisse  mit  dem
Zusatz  „fürs  Feld“  oder  „Feldversand”  oder  „für  unsere
Feldtruppen”  oder  mit  ähnlichen  Wendungen,  ist  verboten.

2.  Die  Ziffer  II B  a)  5  meiner  Verordnung  vom  17.  Juli  1915
bleibt  in  Kraft.

3.  Wer  das  Verbot  übertritt  oder  zu  seiner  Uebertretung
auffordert  oder  anreizt,  wird,  wenn  die  bestehenden  Gesetze
  keine  höhere  Strafe  bestimmen,  mit  Gefängnis  bis
zu  einem  Jahre  bestraft.

4.  Diese  Verordnung  tritt  mit  ihrer  Verkündigung  in  Kraft.

Der  kommandierende  General.
gez.  v.  Linde-Suden,  General  der  Infanterie.