zu unterstützen, insbesondere durch Hergabe von
Exerzierplätzen. Turnhallen, Speisesälen.
IV. Den Oberlandesgerichten, Landgerichten und Amts-
Hßerichten zur Kenntnis.
(Der Befehl selbst ist ersenzt durch den unter Nr. 22 abgedruckten
V. Den Oberstaatsanwälten bei den Oberlandesgerichten
Cassel, Celle, Jena und Naumburg a. d. Saale mit
der Bitte, die nachgeordneten Dienststellen entsprechend
anweisen zu wollen.
Von seiten des stellv. Generalkommandos
Der Chef des Stabes
Frhr. von Tettau,
Oberst.
efehl vom 1. 1. 16. Ib. Nr. 25/16.)
19. Ortswechsel russischer Arbeiter.
Stellv. Genkdo. XI. A.-K.
Ie. Nr. 27413/4421.
Auf Grund der 5§8 4 und 9 des Gesetzes über den
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 (Gesetzsammlung
S. 451) verordne ich für den Bezirk des XI. A.-K. folgendes:
81.
Allen russischen Arbeitern männlichen und weiblichen
Geschlechts ist es bis auf weiteres auch künftighin ver-
boten, rechtswidrig das Inland zu verlassen. Nicht be-
troffen werden von diesem Verbot lediglich diejenigen
durch Arbeitsverträge nicht gebundenen weiblichen und im
Alter von unter 17 oder über 45 Jahre stehenden männ-
lichen Arbeiter, welche im Besitze einer direkten Fahrkarte
nach einer Eisenbahnstation eines neutralen Landes sowie
eines von der gesandtschaftlichen oder konsularischen Ver-
tretung des neutralen Staates visierten Passes sind und
den für die Überschreitung der Reichsgrenze bestehenden
Vorschriften genügen.
§ 2.
Sämtliche russischen Arbeiter und Arbeiterinnen dürfen
die Grenzen des Ortsbezirks (Gemeinde= und Gutsbezirk)
ihrer Arbeitsstelle, soweit nicht der Besuch des sonn= und
festtäglichen Gottesdienstes in der der Arbeitsstelle nächst-
gelegenen Kirche ihrer Konfession in Frage kommt, nicht
anders als mit schriftlicher Genehmigung der Ortspolizei-
behörde überschreiten.
Der Übergang in eine neue Arbeitsstelle ist nur unter
Beachtung der für die Umschreibung der Arbeiter-Legiti-
mationsfarte geltenden Vorschriften zulässig und, wenn
die Arbeitsstelle in einem anderen Ortsbezirk (Gemeinde-
und Gutsbezirk) desselben Ortspolizeibezirks liegt, an vie
Genehmigung der Ortspolizeibehörde, wenn sie in einem
anderen Ortspolizeibezirk liegt, an die Genehmigung des
für die bisherige Arbeitsstelle zuständigen Landrats (Be-
zirksdirektors, Kreisamtmanns, in Stadtkreisen des Ersten
Bürgermeisters) gebunden.
Die für den Aufenthalt und die polizeiliche Meldung
von ausländischen Arbeitern bestehenden allgemeinen Vor-
schriften bleiben hierdurch unberührt.
83.
Für die von dem Verbot des § 1 betroffenen, in der
Landwirtschaft und ihren Nebenbetrieben beschäftigten
russischen Arbeiter gelten ferner folgende besondere Vor-
schriften:
Cassel, den 1. 11. 1915.
Sie werden beim Ablauf ihrer derzeitigen Arbeits-
verträge neue für die Wintermonate und das Wirt-
schaftsjahr 1916 geltende Arbeitsverträge abzuschließen
haben und sind verpflichtet, spätestens bis zum 31. 1. 1916
die Ausstellung der Arbeiter-Legitimationskarte für
1916 bei der Ortspolizeibehörde zu beantragen.
Die Arbeitgeber haben sich zu vergewissern, daß
letztgedachter Verpflichtung pünktlich nachgekommen wird,
und haben die säumigen Arbeiter bis spätestens zum
5. 2. dem zuständigen Landrat zu melden, hierbei
auch mitzuteilen, ob der Abschluß eines neuen Arbeits-
vertrages erfolgt ist oder nicht.
Denjenigen russischen Arbeitern, welche beim Ab-
lauf ihres diesjährigen Arbeitsvertrages einen neuen
Vertrag noch nicht abgeschlossen haben, ist für die Zeit
vom Ablauf des Vertrages bis zum Abschluß eines
neuen von dem bisherigen Arbeitgeber Unterkunft und
Verpflegung gegen eine vom Arbeitnehmer einzuziehende,
erforderlichenfalls von seiner Kaution in Abzug zu
bringende Entschädigung von 0,70 M. pro Kopf und
Tag zu gewähren.
84.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen im 81
werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. Der
Versuch ist strafbar.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen im § 2
werden, sofern sie zum Zwecke des Kontraktbruches erfolgt
sind, ebenfalls mit Gefängnis bis zu einem Jahre, andern-
falls mit Geldstrafen von 10 bis 60 Mark, im Unver-
mögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
Liegt im Falle des § 2 die Absicht des Kontraktbruches
nicht vor und beträgt die verbotswidrige Dauer der Ent-
fernung aus dem Gemeinde= bezw. Gutsbezirk, vom
Mittag des Tags der Entfernung an gerechnet nicht länger
als 24 Stunden, so tritt im ersten und zweiten Falle
des Zuwiderhandelns Geldstrafe von 3 bis 9 Mark, im
Unvermögensfalle entsprechende Haftstrase ein.
Arbeitgeber, die den Bestimmungen im § 3 zuwider-
handeln, werden mit Geldstrafe bis zu 300 Mark bestraft.
5 5.
Dieser Befehl tritt mit dem Tage seiner Veröffent-
lichung in Kraft. Der Befehl vom 4. Oktober 1914 wird
gleichzeitig aufgehoben.
Der Kommandierende General
von Haugwitz,
General der Infanterie.
Zusammenstellung der ergangenen Verbote mit Strafandrohung. 2