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20. Offentliche Anpreisung und Ausstellung in Schaufenstern von Feldpostpackungen mit
alkoholischen Getränken oder Essenzen.
Stellv. Genkdo. XI. A.-K. Cassel, den 27. 11. 1915.
IIIa. Nr. 83 866/8877.
Auf Grund des Artikels 68 der Reichsverfassung in) Doppelbriefe mit alkoholischen Getränken. oder Essenzen
Verbindung mit den I§ 4 und 9 des Preußischen Ge= zur Herstellung alkoholischer Getränke oder die allgemeine
setzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 öffentliche Anpreisung derartiger Erzeugnisse mit dem Zu-
wird für die Dauer des Kriegszustandes für den Bezirk satz „fürs Feld“ oder „Feldversand“ oder „für unsere
des XI. A.-K. folgendes Feldtruppen“ oder mit ähnlichen Wendungen wird untersagt.
Verbot Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu
erlassen: einem Jahre bestraft.
Die Ausstellung in Schaufenstern und Läden und
öffentliche Anpreisung feldpostversandfähiger Pakete und Der gommandieren General
General der Insanterie.
21. Unbefugtes Anlegen von militärischen Uniformen, Orden usw.
Stellv. Genkdo. XI. A.-N. .
Ll. Nr. 34.956/8969. . Cassel, den 6. 12. 1915.
Auf Grund des Artikels 68 der Reichsverfassung in Das unbefugte Anlegen von militärischen Uniformen
Verbindung mit §§ 4 und 9 des Preußischen Gesetzes oder von Kriegsauszeichnungen, Orden und Ehrenzeichen,
über den Belagerungszustand vom 4. 6. 1851 wird für sowie die unberechtigte Annahme militärischer Titel wird
die Dauer des Kriegszustandes für den Bezirk des verboten.
XI. A.--K. sfolgendes Zuwiderhandlungen werden, sofern die bestehenden
Verbot Gesetze keine höhere Freiheitsstrase bestimmen, mit Ge-
fängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Der Kommandierende General
von Haugwitz,
General der Infanterie.
erlassen:
22. Erweiterung der Verordnung gegen die Zuchtlosigkeit der Jugendlichen.
Stellv. Genkdo. XI. A.-K.
Ib. Nr. 25/16. Cassel, den 1. 1. 1916.
Och sehe mich veranlaßt, meine gegen die Zuchtlosig- eine notwendige Einkehr auf Reisen und Wande-
keit der Jugendlichen gerichtete Verordnung vom 1. 10. 1915 rungen fällt nicht unter das Verbot.
— lb 25 575/16 — zu erweitern. 3. Ju - - -
.Jugendliche dürfen nur mit Genehmigung ihrer
Unter Aushebung der genannten Verordnung befehle Eltern, Erzieher oder Vertreter der Eltern und außerhalb
ich daher im Interesse der öffentlichen Sicherheit auf Grund der Wohnung nur in deren Beisein alkoholenthaltende
des Artikels ö# der Verfassung für das Deutsche Reich, Getränke zu sich nehmen oder rauchen; das gleiche gilt
des greublsnn Eesehe sübeern den Belagerungszustand für den Genuß von Kau, und Schnupftabak. -
Fang folgt: un eichsgesetes vom 11. 12. 1910, Die Vermbsolgung von alkoholenthaltenden Getränken
I. Unter Jugendlichen im Sinne der nachstehenden und Tabak ieder Art 40 Iugendliche zu verbotenem Ge-
Bestimmungen sind Personen beiderlei Geschlechts zu ver, cuka “ — verboten, eeiss sauch zur
stehen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, „wird der Verkauf und die Entnah
soweit sie nicht dem Heere oder der Flotte angehören. Tabak aus „Automaten“.
— 2. Jugendliche dürfen in den Abendstunden keine Gestattet wird lediglich die Entnahme von
Wirtschaften besuchen. — Tabak aus „Automaten“ innerhalb der Bahnsteig-
Gastwirte, deren Vertreter und Angestellte darfen sperre, jedoch nur durch Erwachsene. Die Automaten
abendlichen Wirtshausbesuch von Jugendlichen ulcht dulden. müssen in diesem Falle eine Tafel tragen mit der
Unter Abendstunden wird bis auf weiteres die weithin erkennbaren Aufschrift „Entnahme von
eit von 6 Uhr an verstanden; ändernde Fest- Tabak durch Jugendliche verboten“.
etung bleibt vorbehalten. Gastwirte, deren Vertreter und Angestellte dürfen
Unter Wirtschaften sind auch z. B. Kaffeehäuser die Verabfolgung von Speisen an Jugendliche nicht
und Konditoreien zu verstehen. verweigern, auch den Preis für solche Speisen nicht
Besuch von Wirtschaften in leitung der abhängig davon #n leichzeitig Getränke ent-
Eltern, Erzieher oder Vertreter der Eltern, sowie wommn werden sochen. daß gleichzeitig «