Full text: Zusammenstellung der vom stellv. Generalkommando XI. AK ergangenen verbote mit Strafandrohungen.

Geld, das sie nach Erfüllung dieser Pflicht über die 
notwendigen Bedürfnisse hinaus übrig haben, auf 
die Sparkasse zu legen. 
Minderjährigen, die diese Pflichten gröblich verletzen, 
insbesondere solchen, die ein verschwenderisches oder 
vergnügungssüchtiges Leben führen, werden folgende 
Beschränkungen ganz oder teilweise auferlegt: 
ap ihr Lohn wird nicht ihnen, 
seylichen Vertetern ausgezahlt; 
b) ein angemessener Teil ihres Lohnes wird ein- 
behalten, an eine mündelsichere Sparkasse abgeführt 
und bleibt für sie bis zur Beendigung des Kriegs- 
zustandes, jedoch nicht über das vollendete 
21. Lebensjahr hinaus, gesperrt; 
c)h es wird ihnen verboten, den bisherigen Aufent- 
boltenrt ohne ausdrückliche Genehmigung zu ver- 
assen. 
Darüber, ob eine gröbliche Pflichtverlevung gemäß 
Ziffer 3 vorliegt, entscheidet der Landrat (Bezirks- 
direktor, Kreisamtmann, in kreisfrelen Städten der 
Vorstand der Polizeiverwaltung, in Cassel der Polizei- 
präsident). Diese Dienststellen bestimmen zugleich, 
welche von den zu Ziffer Za—-c genannten Be- 
schränkungen eintreten sollen und in welchem Maße 
Im Falle 3e sieht den genannten Dienststellen 
sondern ihren ge- 
das Recht zu, vorübergehendes Verlassen des Orts- 
  
bereichs ausnahmsweise zu gestatten; zum dauernden 
Ortswechsel bedarf es des Einverständnisses des für 
den bisherigen und den künftigen Aufenthaltsort zu- 
ständigen Landrats usw.; Verlassen des Korpsbereichs 
muß vom stellv. Generalkommando genehmigt werden. 
Sind einem Minderjährigen in Ausführung der Be- 
stimmungen zu Ziffer 3 a und b Beschränkungen auf- 
erlegt, so ist dessen Arbeitgeber verpflichtet, die An- 
ordnungen der nach Ziffer 4 zuständigen Behörden 
auszuführen. Ein Widerspruchsrecht gegen diese 
Anforderungen steht dem Arbeitgeber nicht zu. 
Den höheren bürgerlichen Verwaltungsbehörden steht 
es frei, im Nahmen dieser Verordnung weitere Aus- 
führungsbestimmungen zu erlassen. 
4 Gegen die Entscheidung zu Ziffer 3 und 4 steht dem 
gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen die Be- 
rufung an das stellv. Generalkommando frei. Die 
Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. 
8. Wer den nach Ziffer 3 ihm auferlegten Beschrän- 
kungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu 
einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände 
mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft. 
Gleiche Strafe trifft den, der zu Zuwiderhandlungen 
anreizt oder auffordert. 
Arbeitgeber, die ihre Verpflichtungen zu Ziffer 5 
picht- Fälen, werden mit Geldstase bis zu 1000 Mk. 
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Der Kommandierende General 
von Haugwitz, 
General der Infanterie. 
27. Verbot betr. Aufertigung von Siegeln, Stempeln usw. 
Stellv. Genkdo. XI. A.-K. 
IIIa. Nr. 1269/659. 
Auf Grund des Artikels 68 der Neichsverfassung in 
Verbindung mit dem Preußischen Gesetz vom 6ö. Juni 1851 
und dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915, sowie mit 
der Allerhöchsten Order vom 31. Juli 1914 betm. Über- 
gang der vollziehenden Gewalt auf die Militärbefehlshaber 
wird für die Dauer des Kriegszustandes für den Bezirk 
des XI. Armeekorps im Interesse der öffentlichen Sicher- 
heit nachstehendes — 
Verbot 
erlassen: 
§5 1. 
Die Anfertigung von Siegeln, Stempeln und Siegel- 
marken mit auf Milltärbehörden bezüglichen Inschriften, 
owie von Vordrucken zu Militärurlaubs= und zu Militär- 
seweezvon! bat nur auf schriftlichen mit Siegel= oder 
  
Cassel, 7. 2. 1916. 
Stempelabdruck versehenen, ordnungsmäßig unterschriebenen 
Auftrag einer Militärbehörde zu geschehen. 
82. 
Wer es unternimmt, ohne einen solchen Auftrag 
Gegenstände der gedachten Art anzufertigen oder anfertigen 
u lassen, wird, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere 
Koebrreirte bestimmen, mit Gesängnis bis zu einem 
Jahr und beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft 
oder Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. 
5 3. 
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der Gegenstände 
der vorstehend genannten Art oder Abdrucke von oben 
gedachten Siegeln oder Stempeln außerhalb der dienst- 
lichen Zuständigkeit benutzt oder einem anderen als der 
Militärbehörde verabfolgt. 
Der Kommandierende General 
von Haugwit. 
General der Infanterie.
	        
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