Full text: Zusammenstellung der vom stellv. Generalkommando XI. AK ergangenen verbote mit Strafandrohungen.

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ist auch berechtigt, in Ausnahmefällen Auszahlungen für 
einen längeren Zeitraum zu gestatten. · 
An die auf Grund der Bekanntmachung, betr. die 
Überwachung ausländischer Unternehmungen, vom 4. Sep- 
tember 1914 (N.-G.-Bl. S. 397) bestellten Ausfsichts- 
personen können Auszahlungen zum Zwecke des Betriebes 
ohne weiteres und in jedem Umfange geleistet werden. 
2. Entnahmen aus geschlossenen Depots (Stahlfächern) 
ist Angehörigen feindlicher Staaten nur unter Zuziehung 
4. Überlassung von Gegenständen 
Stellv. Genfdo. XI. A.--K. 
III. Nr. 14367/1544. 
Auf Grund des § 95 des Preußischen Gesetzes vom 
4. Juni 1851 in Verbindung mit Artikel. 68 der Reichs- 
verfassung wird fũr die Dauer des Kriegszustandes folgendes 
Verbot 
erlassen: 
Die entgeltliche wie unentgeltliche Überlassung von 
Gegenständen jeglicher Art an Kriegsgefangene ist, soweit 
eines Beamten der Bank geitattet. Der Beamte ist dafür 
verantwortlich, daß nur Geld in dem unter 1 bezeichneten 
Umfange entnommen wird. Andere Gegenstände, wie 
Urkur den, Pläne, Negative, verschlossene Pakete und vergl. 
dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Regierung 
entnommen werden. 
In wie weit und in welchem Umfange Wertpapiere 
zur Geltendmachung der damit verbundenen Rechte ent- 
nommen werden dürfen, entscheidet die zuständige Regierung. 
Der Kommandierende General 
von Haugwitz. 
General der Infanterie. 
jeglicher Art an Kriegsgefangene. 
Cassel, den 5. 3. 1915. 
nicht von der zuständigen Stelle die Erlaubnis erteilt ist, 
verboten. 
Zuwiderhandlungen werden, sofern die bestehenden 
Gesetze keine höhere Freiheitsstrase bestimmen, mit Ge- 
fängnis bis zu einem Zahre bestraft. 
Der Versuch ist strafbar: die Verfolgung des Versuchs 
trin nur auf Antrag des srellvertretenden General= 
kommandos ein. 
Der Kommandierende General 
von Hangwig, 
General der Infanterie. 
(Siehe auch: Verhalten der Bevölkerung gegenüber den außerhalb der Lager auf Arbeit befindlichen Kriegsgefangenen. 
Befehl vom 1. 1. 1916. Ib. Nr. 5985/16. 
Abgedruckt unter Nr. 33 dieser Zusammenstellung.) 
5. Betr. Pferdeverschleppung. 
Stellv. Genkdo. XI. A.-K. 
In. Nr. 32897. 
Cassel, 13. ö. 1916. 
Bekanntmachung. 
Nach Verfügung des Kgl. Kriegesministeriume vom 
24. 4. 15, M. J. Nr. 7506/15. A. 1 Bhaben die stellver- 
tretenden Generalkommandos innerhalb ihres Pserde- 
gestellungsbezirkes für ihren Pferdebedarf selbst zu sorgen. 
Dies hat durch freihändigen Ankauf oder durch Aushebung 
zu geschehen. 
Ohne Genehmigung des siellv. Genkdos, darf infolge- 
dessen keine fremde Ankaufskommission innerhalb des 
Pferdegestellungsbezirkes XI. A.-K. Pferde erwerben. Nur 
die Remonte-Juspektion hat das Recht, Pferdeankäuse vor- 
zunehmen, wobei sie sich vornehmlich an die vom Genkdo. 
eingerichteten Pferdemärkte zu halten haben wird. 
Der Pferdegestellungsbezirk des XI. A.-K. umfaßt 
den Korpsbezirk mit Ausnahme der Kreise Marburg, 
Biedenkopf, Kirchhain, Ziegenhain, Hersfeld und Hünfeld, 
die dem XVIII. A.-K. gehören. Ferner verfügt das 
XI. A.-K. über die Kreise Göttingen, Stadt und Land. 
Einbeck, Northeim, Osterrode, Uslar, Münden, Zellerfeld, 
Ilfeld und Duderstadt der Provinz Hannover. 
Auf Grund des § 8 und §9 des Gesetzes üÜber 
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung 
mit Artikel 68 der Reichsverfassung wird daher für die 
Dauer des Krieges folgendes Verbot erlassen: 
Niemand darf ohne giltigen Erlanbnisschein des 
siellv. Genkdos. XI. A.-K. oder der Remonte-Inspektion 
im Pferdegestellungsbezirt XI. A.-K. Pferde freihöndig 
ankaufen, oder aus diesem Bezirk ausführen, soweit nicht 
Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen etwas anderes 
besagt. Verboten werden ferner Pferdeverschleppungen 
von einem Kreis (Verwaltungsbezirk) in den andern: 
jedoch darf der Antrieb der Pferde zu den vom Genkdo. 
eingerichteten Märkten (Genkdo. Verfg. vom 1. 5. 1915, 
IVd Nr. 30 095) nicht verhindert werden. 
Diese Verordnung tritt sofort mit der Verkündigung 
in Krast. Zuwiderhandlungen werden sofern die besteben- 
den Gesetze keine höhere Freiheitsstrafen bestimmen, mit 
Gesängnis bie zu einem Jahre bestraft.
	        
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